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unterliegt dem Urheberrecht!

Gegendarstellung in gleicher Form, aber nicht identisch
Internet World Business
07-2008 , Seite 10
Das OLG Karlsruhe bestätigte
den Anspruch auf eine Gegendarstellung auf der Titelseite, dem Ort der
Erstmitteilung. Die Richter billigten dem beklagten Verlag indes zu, eine
gewisse Reduzierung der Schriftgröße vorzunehmen damit "die Titelseite
durch Umfang und Aufmachung der Gegendarstellung nicht ihre Funktion
verliert" (Az.: 14 U 199/07). Diese Entscheidung lässt sich im
Wesentlichen auf Gegendarstellungsansprüche im Onlinebereich übertragen.
Der Gegendarstellungsanspruch ergibt sich aus § 56 des
Rundfunkstaatsvertrags, der insbesondere für journalistisch-redaktionelle
Internetseiten Anwendung findet.
Praxistipp:
Jeder Betroffene kann gegen
eine unwahre Tatsachenbehauptung im Wege der Gegendarstellung vorgehen und
verlangen, dass diese im Wesentlichen an derselben Stelle und in derselben
Aufmachung angebracht wird wie die Erstmitteilung. Hierfür ist zwar ein
berechtigtes Interesse erforderlich, nicht aber muss die Richtigkeit der
Tatsachenbehauptung bewiesen werden. Aus dem zitierten Urteil heraus kann
ferner verlangt werden, dass bei einer im oberen, sofort sichtbaren
Bereich aufgestellten Erstbehauptung die Gegendarstellung an gleicher
Stelle, nicht erst nach mehreren Seiten scrollen, zu erfolgen hat.
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