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unterliegt dem Urheberrecht!

Gebrauchte Software Die Rechtsprechung zur Weitergabe von
Lizenzen ist nicht einheitlich Internet World Business 21-2008, Seite
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Die Ausgaben für
Softwarelizenzen machen bei vielen Umternehmen einen beträchtlichen Teil
ihrer IT-Investitionen aus. Andererseits stehen infolge von
Konsolidierungen oder effektiverem Lizenzmanagement nicht selten
ungenutzte Lizenzen zur Verfügung, deren Weiterverkauf sowohl für den
Verkäufer als auch für den Käufer wirtschaftlich attraktiv sein kann. Im
Unterschied zu körperlichen Gegenständen des Sachenrechts gilt es bei
Software, wichtige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um in der
Folgezeit von Überraschungen verschont zu bleiben.
Der Erschöpfungsgrundsatz
Grundsätzlich
können Programme genauso wie andere Wirtschaftsgüter auch ohne Zustimmung
des Herstellers von ihrem rechtmäßigen Eigentümer weitergegeben werden,
das ergibt sich aus dem sogenannten Erschöpfungsgrundsatz nach Paragraf
69c Nr. 3 S. 2 Urhebergesetz (UrhG). Dieser besagt, dass sich im Falle der
Verbreitung eines Programms innerhalb der EU oder des EWR mit Zustimmung
des Rechtsinhabers das Verbreitungsrecht erschöpft. Danach ist also eine
Verbreitung eines Programms ohne Zustimmung des Herstellers zulässig, wenn
es zuvor über einen vom Hersteller autorisierten Vertriebskanal bezogen
wurde.
Unter Richtern
höchst umstritten ist indes, inwieweit das nicht dem Erschöpfungsgrundsatz
unterliegende Vervielfältigungsrecht dazu führt, dass die Zustimmung des
Urhebers zum Aufspielen der Software beim Dritterwerber trotz Erschöpfung
erforderlich ist.
Das
Oberlandesgericht München bestätigte nun in einer jüngst veröffentlichten
Entscheidung (Az.: 6 U 2759/07) – im Einklang mit der wohl herrschenden
Meinung – eine Entscheidung des Landgerichts München, wonach der
Erschöpfungsgrundsatz beim Onlinevertrieb von Software nicht greife und
der Weiterverkauf online erworbener Software demnach nicht zulässig sei.
Die Richter gingen sogar noch darüber hinaus und schlossen eine
Übertragung von "gebrauchten" Einzelplatzlizenzen und Software auf
Originaldatenträgern aus, wenn die Weiterübertragung durch AGB des
Herstellers ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Bisher war die
Mehrzahl der Juristen der Meinung, dass ein Weitergabeverbot durch AGB auf
jeden Fall dann unzulässig ist, wenn es unbedingt ausgesprochen wurde. Aus
diesem Grund befinden sich in AGB von Softwareherstellern Formulierungen,
die aussagen, dass die Zustimmung zur Übertragung einzuholen ist, jedoch
vom Hersteller nicht ohne wichtigen Grund versagt werden darf. Eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hierzu bleibt abzuwarten.
Anspruch auf Pflege
Durfte Software
veräußert werden, schließt sich für den glücklichen Käufer die Frage an,
ob auch für ihn ein Anspruch auf Softwarepflege oder gar Support besteht,
wie er oft dem Ersterwerber einer Software zuteil wird. Durch technische,
vor allem aber durch rechtliche Entwicklungen bedarf es neben der
Verbesserung der Software und dem Schließen von Sicherheitslücken
regelmäßig der Anpassung an neue gesetzliche Anforderungen.
Nach der
herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung besteht für den
Hersteller indes grundsätzlich keine Verpflichtung, einen Vertrag über die
Pflege von Software abzuschließen, sodass für den Erwerber einer
Gebrauchtsoftware das Problem entstehen kann, dass die Software infolge
technischer und rechtlicher Weiterentwicklung mangels Pflege wertlos wird.
Grundsätzlich hat
ein Verkäufer einer gebrauchten Software die Möglichkeit, entsprechende
Softwarepflegeverträge durch Abtretung an den Käufer zu übertragen. Eine
solche Abtretung steht indes üblicherweise unter einem wirksamen
Abtretungsvorbehalt.
Mit dem Hersteller verhandeln
Wenn sich ein
Verkäufer und ein Käufer für eine Weiterveräußerung von Software
entscheiden, empfiehlt es sich zur Investitionssicherung aufseiten des
Käufers mit dem Hersteller eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe der
Software wie auch zu einer Übertragung eines etwaigen Pflegevertrags zu
verhandeln. Da durch teilweise hohe Rabatte bei Initialprojekten bei der
Veräußerung von Standardsoftware nur noch geringe Margen bestehen, kann es
auch für einen Hersteller interessant sein, solch einen Kunden mit einem
langjährigen Pflegevertrag zu gewinnen.
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