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Einstweilige Verfügung auch ohne Abmahnung möglich Internet
World Business 21-2008, Seite 10
Das OLG
Saarbrücken entschied, dass die Kosten eines einstweiligen
Verfügungsverfahrens ausnahmsweise auch dann vom Antragsgegner zu tragen
sind, wenn dieser nicht abgemahnt wurde (Az.: 1 W 99/08 – 19). Obwohl
gemäß § 12 Abs. 1 UWG dem Gegner einer Wettbewerbssache durch Abmahnung
die Gelegenheit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eingeräumt werden
"soll", entschieden die Saarbrücker Richter, dass bei einer besonderen
Dringlichkeit ohne Alternative hiervon abgewichen werden könne. Im
konkreten Fall erhielt die Antragstellerin am Vormittag Kenntnis von der
bevorstehenden Wettbewerbsverletzung am Folgetag. Demgemäß war die Zeit
bis zum angekündigten Wettbewerbsverstoß so kurz, dass die "sofortige
Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch am
nämlichen Vormittag ohne Alternative war", um den befürchteten Verstoß zu
unterbinden.
Praxistipp:
Es bleibt beim
Grundsatz, dass die Kosten für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
vom Antragsteller zu tragen sind, wenn der Antragsgegner nicht abgemahnt
wurde und dieser den Anspruch sofort anerkennt (§ 93 ZPO). Für das
Vorliegen eines Ausnahmetatbestands von § 12 Abs. 1 UWG bedarf es einer
außergewöhnlichen Dringlichkeit.
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