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Double Opt-in
Internet World Business 15-2008, Seite 12
Das Amtsgericht Berlin Mitte
verurteilte einen Anbieter wegen der Übermittlung von Werbe-E-Mails zur
Unterlassung (Az.: 21 C 43/08). Ein unbekannter Dritter hatte die
E-Mail-Adresse einer Rechtsanwältin auf den Internetseiten des Anbieters
eingetragen, die nun eine werbende E-Mail mit Informationen über die
angebotenen Dienstleistungen erhielt. Das Gericht verurteilte den Anbieter
als Mitstörer, stellte jedoch fest, dass im Falle eines sogenannten
Double-Opt-in-Verfahrens die Rechtslage anders zu beurteilen gewesen wäre.
Bei einem Double-Opt-in-Verfahren
erhält der Interessent nach seiner Anmeldung eine Begrüßungsnachricht mit
der Aufforderung, einen Link anzuklicken. Reagiert der Empfänger nicht,
wirkt dies als Ablehnung. Das Gericht stellte fest, dass ein gewisses
Restrisiko im Zusammenhang mit dem E-Mail-Verkehr hinzunehmen sei,
jedenfalls dann, wenn E-Mails "inhaltlich so neutral gestaltet" sind, dass
"ein werbender Charakter entfällt".
Praxistipp:
Bei der Anmeldung für
Newsletter, speziell Unternehmensnewsletter, sollte immer erst eine
neutrale Bestätigungsmail ohne Werbung zur Aktivierung der E-Mail-Adresse
verwendet werden, um Abmahnungen auf jeden Fall zu vermeiden.
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