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unterliegt dem Urheberrecht!

Wer zuerst kommt...? Bei Domainregistrierung vor
Kennzeichenrecht ist Interessenabwägung erforderlich Internet World
Business 23-2008, Seite 10
Die Regeln der
deutschen Domain-Registry Denic für die Registrierung von Domains bergen
immer wieder Konfliktpotenzial bezüglich des Kennzeichen- und
Markenrechts. Schließlich laufen die Prozesse der Domainregistrierung und
der Eintragung einer Marke komplett unabhängig voneinander ab. Wer eine
Domain besitzt, dem müssen nicht unbedingt die dazugehörigen Markenrechte
gehören – und umgekehrt. Unlängst hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH)
mit der Frage zu befassen, ob der Inhaber der im Jahr 2000 registrierten
Domain Afilias.de wegen Verletzung eines erst danach entstandenen
Kennzeichenrechts in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 24. April
2008, Az.: I ZR 159/05). Klägerin war die Afilias Limited, das Konsortium,
das die .info-Domain verwaltet. Als Konsortium trat Affilias erstmals im
September 2000 in Erscheinung, die Eintragung in das irische
Handelsregister erfolgte im Februar 2001. Der Beklagte hatte die strittige
Domain Afilias.de im Oktober 2000 registriert, er plante den Aufbau eines
Partnerprogramms. Seit 2003 ist er zudem Inhaber der nationalen Wortmarke
"Afilias".
Zunächst gilt bei
verwechslungsfähigen Kennzeichenrechten im geschäftlichen Verkehr, dass
sich die Ansprüche nach dem jeweiligen Prioritätsrecht richten.
Scheidet das
Markenrecht aus, lassen sich Ansprüche auf das Namensrecht durch die
Anwendung von Paragraf 12 BGB regeln. Ein Anspruch auf Freigabe der Domain
besteht somit dann, "wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen
gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige
Interessen des Namensträgers verletzt werden".
Der BGH macht nun
Ansprüche aufgrund einer etwaigen Namensrechtsverletzung von einer
Interessenabwägung abhängig. Wenngleich der Nichtberechtigte selten
schützenswerte Belange anführen kann, stellten die Richter fest, dass es
von dieser Regel Ausnahmen gibt.
Die erste Ausnahme
greift dann, wenn eine Domainregistrierung "nur der erste Schritt im Zuge
der – für sich genommen rechtlich unbedenklichen – Aufnahme einer
entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist". Dieses Vorgehen
entspräche der vernünftigen kaufmännischen Praxis, wonach bereits vor
Benutzungsaufnahme der entsprechende Domainname zu sichern ist. Hieran
fehlte es im vorliegenden Fall. Die zweite Ausnahme besteht nach
Auffassung der Richter, wenn Kennzeichen- beziehungsweise Namensrechte des
Berechtigten erst nach Registrierung der Domain entstanden sind. Dann sei
eine Interessenabwägung erforderlich.
Urteilsanalyse und Praxistipp
Eine
Domainregistrierung eines mit einem anderen Unternehmen identischen oder
ähnlichen Kennzeichens ist dann zulässig, wenn die unmittelbar
bevorstehende Benutzungsaufnahme in einem anderen Tätigkeitsfeld zu keiner
Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne führt, da "der Inhaber
eines identischen Unternehmenskennzeichens im Allgemeinen nicht verhindern
kann, dass in einer anderen Branche durch Benutzungsaufnahme ein
Kennzeichenrecht an den gleichen Zeichen entsteht". Die
Domainregistrierung muss daher mit der Benutzungsaufnahme in angemessenem
zeitlichen Rahmen liegen. Um dennoch hier bereits vom Zeitpunkt her einen
Prioritätsanspruch anzumelden, empfiehlt sich – nach entsprechender
Markenrecherche – eine zeitgleiche Markenanmeldung.
Die nach dem BGH vorzunehmende Interessenabwägung im
Falle einer vor dem Entstehen des Kennzeichenrechts erfolgten
Domainregistrierung soll jedenfalls dann zu einer Abwägung zum Nachteil
des Domaininhabers führen, wenn ein Domainname ohne ernsthaften
Benutzungswillen registriert wird, um diesen vom Inhaber eines
entsprechenden Kennzeichenrechts oder Namensrechts abkaufen zu lassen.
Dies betrifft also den Fall, wenn auf Verdacht Domains registriert werden
und, sobald später ein entsprechendes Kennzeichen am Markt erscheint, die
Domain dorthin verkauft wird.
Für Agenturen, die
sich auf die Bevorratung solcher Domains spezialisiert haben, empfiehlt es
sich, diese mit einer entsprechenden Marke zu stärken. Soweit es sich
indes um Markenentwickler handelt, die Marken für Unternehmen kreieren,
dürfte die vorgenommene Abwägung nicht greifen, da Domainnamen gerade
nicht zum Verkauf an Dritte, sondern zur Schaffung einer Marke für Kunden
bevorratet werden.
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