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unterliegt dem Urheberrecht!

Registrieren, mehr nicht Eine Domainregistrierung begründet
noch keine Erstbegehungsgefahr Internet World Business 20-2008, Seite
12
Ab wann ist die
Verwendung einer markenrechtlich geschützten Zeichenkette ein Verstoß
gegen Markenrechte? Schon wenn man diese Domain registrieren lässt? Oder
erst, wenn man sie konkret einsetzt, um damit auf ein Online-Angebot zu
verweisen? Dazu liegt jetzt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH)
vor. Der BGH wies eine Klage der Metro AG wegen der Registrierung
insbesondere der Domain "Metrosex.de" mit der Begründung ab, dass eine
Registrierung "noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen
Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung
identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts" darstelle (Az.: I ZR
151/05).
Auch könne aus der
Tatsache, dass die Domainnamen von einem kaufmännischen Unternehmen
angemeldet worden sind, nicht hergeleitet werden, dass bei einer
Verwendung der Domainnamen neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr
notwendig auch die weiteren Voraussetzungen – also die Verwechslungsgefahr
– erfüllt sind.
Urteilsanalyse
Die Richter
leiteten hier eingehend die Bedeutung des Begriffs "Metrosex" her und
kamen zu dem Ergebnis, dass auch eine nur beschreibende Verwendung der
beanstandeten Bezeichnung in Betracht käme.
Ferner scheiterte
eine vorbeugende Unterlassungsklage wegen der Eintragung der Marke "Metrosex",
weil "ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte" dafür fehlten,
"der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten".
Vielmehr hätte sich die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen
müssen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen
lässt, ob sie verwirklicht sind. Das Gericht stellte hierzu weiter fest,
dass an die Beseitigung der "Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger
strenge Anforderungen zu stellen" sind "als an den Fortfall der durch eine
Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in
der Zukunft". Da die Beklagte auf die Eintragung verzichtet hat und die
Eintragung der Marke daraufhin gelöscht worden ist, reichte dieser "actus
contrarius" jedenfalls aus, die Erstbegehungsgefahr zu beseitigen.
Praxistipp
Das Urteil ist
unter verschiedenen Aspekten bemerkenswert. Die Richter verneinten
zunächst einen Unterlassungsanspruch im Kontext mit der gleichzeitig
beanstandeten Markeneintragung "Metrosex" damit, dass zum einen die
Registrierung selbst keine markenrechtliche Benutzung darstelle, zum
anderen auch andere beschreibende Verwendungen denkbar seien.
Weiterhin war
umstritten, inwieweit die Anmeldung und Eintragung einer Marke einen
vorbeugenden Unterlassungsanspruch rechtfertigt. Auch wenn bei einer
solchen Eintragung konkrete Umstände vorzutragen sind, die gegen eine
Benutzungsabsicht sprechen, bedeutet die Entscheidung für Werbe- und
Markenagenturen, die in größerem Umfang Vorratsmarken und Domains
anmelden, eine Reduzierung des Risikos einer Inanspruchnahme, da eine
konkrete Benutzungsabsicht häufig nicht gegeben ist.
Etwas anderes kann
indes dann gelten, wenn beispielsweise Kennzeichen bekannter Unternehmen
als Domain registriert werden, deren Benutzung einerseits keine sinnvolle
beschreibende Verwendung zulässt, andererseits auch als
Namensrechtsverletzung eingestuft werden kann. Im Gegensatz zum
Markenrecht stellt die unbefugte Registrierung einer mit einem fremden
Namen identischen Domain regelmäßig eine Namensrechtsverletzung dar, wenn
eine erhebliche Beeinträchtigung der namensrechtlichen Befugnisse besteht
(siehe dazu die BGH-Entscheidungen zu den Fällen Maxem.de und
Weltonline.de). Im Ergebnis ist das Urteil kein Freibrief für
Domaingrabber, die bekannte Kennzeichen registrieren wollen.
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