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Opt-out-Erklärung für E-Mail und SMS rechtswidrig Internet
World Business 20-2008, Seite 12
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit einer
Klausel in Formularen des Kundenbindungssystems "Payback" zu befassen, in
der sich Kunden mit ihrer Unterschrift damit einverstanden erklären,
Werbung per Post, SMS oder E-Mail zu erhalten (Az.: VIII ZR 348/06).
Dieser Klausel unterstellt war ein Feld "Hier ankreuzen, falls die
Einwilligung nicht erteilt wird".
Der BGH sah diese Einwilligungsklausel als unwirksam
an, da die erstrebte Datennutzung für Werbung durch E-Mail und SMS den
Grundsätzen des Wettbewerbsrechts widerspricht. Demnach ist eine Klausel,
die so gestaltet ist, dass "der Kunde tätig werden und ein Kästchen
ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung
unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will", mit
Paragraf 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG nicht vereinbar. Hinsichtlich der Werbung per
Post sei die Klausel indes nicht zu beanstanden.
Praxistipp: Speziell im
Onlinebereich wird häufig versucht, durch Klickfelder und Radiobuttons ein
Opt-out zu etablieren, das bei Nichtbetätigung zur E-Mail- oder
SMS-Werbung führt. Anbietern sei dringend angeraten, ihre Seiten so zu
gestalten, dass der Kunde (protokolliert) aktiv tätig werden muss, um sich
für E-Mail- oder SMS-Werbung zu entscheiden.
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