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unterliegt dem Urheberrecht!

Zugang von Abmahnungen
Wer behauptet, eine Abmahnung
nicht erhalten zu haben, muss dies beweisen
Internet World Business, 03/07, S. 27
Über die Tatbestände, um die es bei Abmahnungen
üblicherweise geht, wird auch vor Gericht häufig verhandelt.
Gerichtsentscheidungen über Abmahnungen selbst sind dagegen eher selten zu
finden.
Im konkreten Fall ging es
um die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung. Der Anspruchsgegner hatte den
Anspruch an sich sofort anerkannt, zu den Kosten jedoch eingewandt, eine
vorherige Abmahnung – welche den teuren Gerichtsbeschluss hätte überflüssig
machen können – nie erhalten zu haben.
Hierzu entschied das
Landgericht Hamburg, dass das bloße Bestreiten des Zugangs durch den
Abgemahnten unerheblich sei, da er vielmehr den Nichtzugang der Abmahnung zu
beweisen habe (Urteil vom 9. Januar 2007).
Risiko beim Empfänger
Damit entspricht die
Entscheidung der herrschenden Rechtsprechung, die das Risiko, dass die Abmahnung
auf dem Postweg verloren geht, dem Unterlassungsschuldner, also dem Abgemahnten,
zurechnet (so zum Beispiel OLGe Hamburg, Frankfurt, Karlsruhe, Stuttgart und
Hamm). Diese Risikoabwälzung beruht auf der Erwägung, dass es sich bei der
Abmahnung letztendlich um eine "Wohltat für den Schuldner handelt, der auf
diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig
beizulegen", so heißt es in einer Urteilsbegründung. Eine höchstrichterliche
Rechtssprechung gibt es zu dieser Frage nicht, weil in einstweiligen Verfügungsverfahren
die Oberlandesgerichte abschließend entscheiden und deshalb keine Revision zum
BGH statthaft ist. Grundsätzlich muss ein Antragsteller jedoch den Zugang einer
Willenserklärung beweisen. Kann er dies nicht, so bürden beispielsweise das
Kammergericht Berlin und das OLG Dresden die Kosten im Falle der Nichterbringung
des Zugangsbeweises dem Anspruchsberechtigten auf.
Abmahnung sicher versenden
Auch wenn die
Rechtsprechung den Zugangsbeweis überwiegend für nicht erforderlich hält,
wenn ein Versenden der Abmahnung – beispielsweise durch ein aussagekräftiges
Telefaxprotokoll – zusätzlich dokumentiert wird, ist der sichere Weg die
Versendung durch Boten, wie zum Beispiel durch Dokumenten-Services oder per
Einschreiben/Rückschein.
Scheut man diese Kosten,
sollte eine Abmahnung parallel per Telefax, per E-Mail und per Post versendet
werden, da dann die Einlassung des Schuldners, er habe auf keinem der drei Wege
die Abmahnung erhalten, von vornherein wenig glaubhaft ist und somit ein Richter
die Überzeugung gewinnt, dass die Abmahnung dem Schuldner zugegangen ist.
Ein Abgemahnter sollte im
Hinterkopf behalten, dass eine Abmahnung als Angebot zum Abschluss eines
Unterwerfungsvertrags grundsätzlich die vorteilhafte Möglichkeit der
Vermeidung von Gerichtskosten bieten kann. Man sollte allerdings immer prüfen,
ob zum einen der geltend gemachte Anspruch berechtigt und zum anderen die Höhe
der Vertragsstrafe angemessen ist. Mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung
mit angemessener Vertragsstrafe beseitigt ein Unterlassungsschuldner die
Wiederholungsgefahr, sodass das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme entfällt.
Nicht erforderlich
hierbei ist, dass der Unterlassungsschuldner Rechtsanwaltsgebühren unmittelbar
dem Grunde oder sogar der Höhe nach anerkennt oder sich gar sofort zur Zahlung
eines bestimmten Schadensersatzes verpflichtet.
In diesem Zusammenhang
sei auf die geplante Novellierung des Urheberrechts hingewiesen, wonach in den
"Abmahnungsklassikern" wie zum Beispiel der Stadtplanabmahnung in
"einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb
des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die
Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen" sollen.
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