EDV-Recht / IT-Recht / Vertragsrecht

 

Dieser Beitrag unterliegt dem Urheberrecht!

 

Investitionsschutz

So sichern Sie sich über einen Vertrag bei Softwareprojekten richtig ab


Internet World Business, 15/07, S. 27


Nicht selten investieren Unternehmen sechs- bis siebenstellige Beträge für die (An-)Schaffung einer Softwarelösung. So werden regelmäßig ERP-Systeme (Enterprise Resource Planning) auf Basis von Standardsoftware eingerichtet oder durch zusätzliche, individuell programmierte Module auf die Anforderungen des Kunden hin angepasst. Zum Einsatz kommen somit Standardsoftwareprodukte, deren Funktionsfähigkeit mit Blick auf die getätigte Investition auch langfristig sicherzustellen ist. Häufig übernimmt das Unternehmen ein solches Softwareprojekt nicht selbst, sondern beauftragt ein externes Systemhaus damit. Neben der Festlegung essenzieller Fragen in einem Projektvertrag wie Leistungsinhalte, Nutzungsrechte, Haftung, Change-Requests, Vergütung sowie Meilensteine nebst Exit-Klauseln bei deren Nichterreichen, gilt es, die dadurch erreichten Ziele auch langfristig zu sichern. Für den Investitionsschutz sind hier mehrere Eckpfeiler maßgeblich

Service Level Agreements

Zunächst hat das Unternehmen im Rahmen des Risikomanagements für geschäftskritische Anwendungen deren Lauffähigkeit sicherzustellen (unter anderem in Hinblick auf § 91 Abs. 2 Aktien-Gesetz, § 43 GmbH-Gesetz). Dies bedeutet insbesondere, dass Fehler an der Software kurzfristig beseitigt werden. Da das gesetzliche Gewährleistungsrecht zum einen hierfür nur eine "angemessene" Frist vorsieht, zum anderen – in AGB regelmäßig vereinbart – im kaufmännischen Bereich nur eine einjährige Sachmängelhaftungsverjährung greift, bedarf es hier einer ergänzenden Unterstützung durch das Systemhaus.

Diese Unterstützung wird regelmäßig in sogenannten Pflege- und Supportverträgen oder auch Service Level Agreements (SLA) gefasst und dient der schnellen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit. Zu unterscheiden ist hier zwischen sogenannten Maintenance Agreements zum einen, bei denen es im Wesentlichen um (vorbeugende) Fehlerbeseitigung und Funktionsverbesserungen durch Patches, Bugfixes oder neue Releasestände geht, und zum anderen SLAs, bei denen (auch) eine telefonische Hotline vorgehalten wird. Deren genaue Verfügbarkeit sollte zunächst vertraglich vereinbart werden, ebenso die nächste Eskalationsstufe über die sogenannte "First Level Fixing Rate" hinaus: Das Problem wird an den Systemprogrammierer beziehungsweise Softwarehersteller weitergegeben, um eine möglichst schnelle Fehlerbehebung zu erreichen.

Für das Unternehmen ist es hier wichtig, den Unterschied zwischen Reaktionszeit und Fehlerbehebungszeit zu kennen. Während die erste Variante nur ein Tätigwerden ohne einen geschuldeten Erfolg meint, garantiert eine Fehlerbeseitigungsfrist zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Öffnung eines "Fehler-Tickets" die Fehlerbehebung. Wegen der vorzuhaltenden Manpower ist für den Dienstleister die zweite Variante naturgemäß die kostenintensivere. Allerdings muss das Unternehmen kalkulieren, wie hoch die Opportunitätskosten im Falle eines Stillstands über mehrere Stunden oder gar einen Tag zu Buche schlagen.

Anpassung an Veränderungen

Ist die Software nebst Anpassung und Zusatzmodulen erfolgreich installiert, gilt es für die nächsten Jahre dieses Ergebnis bestmöglich zu bewahren. Gleichzeitig ist die Anpassung an gesetzliche und regulative Vorgaben (Stichwort Compliance) sicherzustellen.

Da in den letzten Jahren Implementationsleistungen für Standsoftware mit Zusatzmodulen als Folge des zunehmenden Wettbewerbs häufig günstig verhandelt werden konnten, versuchen Dienstleister nicht selten über SLAs, Änderungsverlangen (Change Request) oder die preisliche Neufestlegung von SLA-Konditionen wieder Geld einzuspielen.

Das Unternehmen hat daher mit Blick auf den Investitionsschutz durch vertragliche Festlegungen darauf zu achten, dass ein Anbieter die Pflegekonditionen nicht nach eigenem Belieben festsetzen kann. Das kann zum Beispiel passieren, wenn ein SLA-Vertrag eine Laufzeit von drei Jahren hat und danach vom Systemhaus gekündigt wird. Wenn die Applikation als geschäftskritisch einzustufen ist, ist das Unternehmen auf weitere Pflege angewiesen und hat dann keine andere Wahl, als nahezu jede Preiskondition zu akzeptieren.

Kein Kontrahierungszwang

Allerdings besteht in der Regel kein Kontrahierungszwang, das heißt, ein Systemhaus muss keinen Anschlussvertrag zu "angemessenen Konditionen" abschließen. Ausnahmen sind allenfalls aus kartellrechtlichen Gründen denkbar. Für Unternehmen gilt deshalb, hier frühzeitig Vorsorge zu treffen. Dies sollte noch zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem es das Unternehmen aufgrund der Verhandlungskonstellation in der Hand hat, auch hier für sich günstige Konditionen zu verhandeln.

Beispielsweise kann verhandelt werden, dass für die Festsetzung der SLA-Vergütung (nur) eine Preisindizierung erfolgt und im Rahmen des SLA gleichzeitig das ordentliche Kündigungsrecht des SLA-Erbringers ausgeschlossen wird; auch kann eine solche Indexklausel nach oben beschränkt werden.

Eine Alternative hierzu ist die Vereinbarung einer Benchmarkingklausel, wonach die Angemessenheit der Bepreisung der Services durch einen neutralen Sachverständigen festgelegt wird. Diese Klausel hat den Vorteil einer besseren Dynamik in der Anpassung, gleichzeitig aber den Nachteil der Kosten für den Benchmarker von nicht selten 10.000 bis 20.000 Euro aufwärts. Letzterer lohnt sich daher nur bei größeren Vertragsvolumina.

Ein Unternehmen kann sich auch dadurch vor Ungemach schützen, dass für den Fall, dass das Systemhaus die Pflege nicht zu angemessenen Konditionen anbietet, das Unternehmen einen Anspruch auf Herausgabe des (gut kommentierten) Quellcodes hat, sodass eine Pflege selbst erfolgen kann.

Quellcodehinterlegung

Ganz wichtig und nach der neueren Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen ist ein Investitionsschutz, indem eine Quellcodesicherungs-/Hinterlegungsklausel aufgenommen wird, wonach das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Quellcode zur Bearbeitung, aber auch zur Fortentwicklung erhält.

Geht nämlich beispielsweise ein Dienstleister, der eine proprietäre Softwareanwendung oder eine individuelle Zusatzprogrammierung auf Objektcodebasis geliefert hat, in Insolvenz, wird diese Firma gegebenenfalls durch den Insolvenzverwalter liquidiert. Erfolgt auch keine Übertragung der Softwarerechte auf Dritte, endet die Pflege des Softwareprodukts (End-of-Life) mit dem Ergebnis, dass das Unternehmen früher oder später die Software nicht mehr nutzen kann; Gleiches gilt für die generelle Einstellung der Softwarepflege.

Vertragstechnisch löst man diese Problematik dadurch, dass für bestimmte Fälle der Schlechtleistung und Schlechterbringung, End-of-Life sowie auch für den Fall der Insolvenz ein Anspruch auf Herausgabe des bei einem Escrow-Agenten hinterlegten Quellcodes besteht. Dieser Escrow-Agent tritt als Treuhänder auf und übergibt den Quellcode erst dann, wenn bestimmte vertraglich fixierte Bedingungen eintreten. Gleichzeitig muss bereits ein dingliches Anwartschaftsrecht durch aufschiebend bedingte Herausgabe des Quellcodes und Einräumung entsprechender Bearbeitungs- und Fortentwicklungsrechte für den Hinterlegungsfall vereinbart werden, um eine Insolvenzfestigkeit dieser Regelung zu erreichen. Häufig wurden in der Vergangenheit vor der Rechtsprechung des BGH vom 17.11.2005 (Az.: IX ZR 162/04) eher schuldrechtliche Ansprüche auf Herausgabe des Quellcodes vereinbart, die mangels dinglicher Wirkung nicht insolvenzfest waren.

Da es sich beim Quellcode um ein Kern-Know-how handelt, tun sich Softwareunternehmen schwer, eine solche Klausel zu akzeptieren. Bei näherer Erläuterung der Situation und des Investitionsschutzes, insbesondere der Entscheidung für eine proprietäre und gegebenenfalls nur von einem kleineren Unternehmen angebotenen Anwendung, dürfte hier regelmäßig professionelles Verständnis zu erwarten sein.

Zusammenzufassen ist, dass die Entscheidung über die Anschaffung einer Software nicht allein mit deren Implementierung erledigt ist. Vielmehr muss sich ein Unternehmen bereits vor Abschluss eines Projektvertrags mit der Frage auseinandersetzen, wie es die Investition geschäftskritischer IT-Anwendungen langfristig schützt.

   

CHECKLISTE

Links zum Thema:

© RA Dr. Hajo Rauschhofer - online seit 29.08.2007