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Abmahnung erhalten?
BGH: Die Beweislast für den Empfang einer
Abmahnung liegt beim Empfänger
Der Bundesgerichtshof hat in einer
Grundsatzentscheidung festgestellt, dass im Wettbewerbsprozess den Kläger
grundsätzlich nicht die Beweislast des Zugangs einer Abmahnung beim Beklagten
trifft (Az.: I ZB 17/06). Damit entschied der Erste Zivilsenat die seit Langem
umstrittene Frage, wer den Zugang einer Abmahnung zu beweisen hat (siehe auch
INTERNET WORLD Business 3/07, Seite 27).
Von
Bedeutung ist diese Frage dann, wenn ein Beklagter bei einer gerichtlichen
Geltendmachung durch einen Kläger dessen Begehren durch ein sogenanntes
sofortiges Anerkenntnis nach § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) anerkennt. Diese
Vorschrift hat zur Folge, dass derjenige, der für eine Klage nicht Anlass
gegeben hat, im Falle einer unmittelbaren Klageerhebung und einer sofortigem
Anerkenntnis die Kosten des Prozesses nicht zu tragen hat. Um zu vermeiden, dass
man auf den Kosten einer Klage sitzen bleibt, werden daher vor einer
gerichtlichen Geltendmachung üblicherweise Abmahnungen vorausgeschickt.
Konnte
nun der Kläger den Zugang der Abmahnung beim Beklagten nicht beweisen, kam es
darauf an, wer die Beweislast für die Kostenfolge des § 93 ZPO, also der
Kostentragungslast beim Kläger, hat.
Der
BGH folgerte aus der Kostenüberwälzung im Falle des sofortigen Anerkenntnis
vom Beklagten auf den Kläger, dass der Beklagte beweisen muss, dass er vor der
Klage nicht abgemahnt wurde – spiegelbildlich also der Kläger den Zugang der
Abmahnung nicht zu beweisen habe.
Da
es sich auf Beklagtenseite um eine negative Tatsache handelt, also den Beweis,
wonach etwas nicht erfolgt ist, stellten die Richter fest, dass dem Beklagten
hier keine unzumutbare Belastung aufgebürdet werden darf. Der Beklagte habe
vielmehr die Möglichkeit, die Tatsache, aus der sich ergibt, dass er keinen
Anlass zur Klage gegeben hat, beispielsweise durch Benennung von Büropersonal
zu erbringen. Bestreitet der Beklagte dagegen einfach nur, dass ihn eine
Abmahnung nicht erreicht habe, so reicht ein qualifiziertes Vorbringen des Klägers
zu den konkreten und detaillierten Umständen der Versendung aus, um die für
ihn nachteilige Kostenfolge zu beseitigen.
Praxistipp
Aus
der Grundsatzentscheidung folgt, dass das Risiko einer für ihn nachteiligen
gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich beim Beklagten liegt, wenn er den
Zugang einer Abmahnung bestreitet. Dies bedeutet für die Praxis – und dies
ist eine generelle Empfehlung – dass ein Abgemahnter auf eine Abmahnung
erwidern sollte. Der Inhalt einer Erwiderung richtet sich nach der konkreten
Fallsituation und mag von der Abgabe einer Unterlassungserklärung in klaren Fällen
über die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht und Präjudiz und unter Verwahrung gegen die Kosten bis hin
zu einer Gegenabmahnung mit der Androhung einer negativen Feststellungsklage
reichen. Generell hat der Abgemahnte bei eindeutigen Fällen durch eine
Abmahnung den Vorteil einer außergerichtlichen Erledigung und kann dadurch
Prozesskosten sparen.
Für
den Abmahnenden gilt zwar nach der BGH-Entscheidung, dass dieser den Zugang
nicht zu beweisen hat. Da aber dennoch auch der Entlastungsbeweis durch den
Beklagten möglich ist, sei an dieser Stelle die Empfehlung wiederholt, die wir
bereits früher veröffentlicht haben: Versenden Sie eine Abmahnung am besten
per Einschreiben oder parallel auf mehreren Kanälen, also mit einfacher Post
und per Telefax und/oder E-Mail. Das macht es für den Empfänger schwieriger zu
behaupten, er habe keine Abmahnung erhalten. "Steht fest, dass die
Abmahnung als Brief, als Telefax und als E-Mail versandt worden ist, erscheint
das Bestreiten des Zugangs von vornherein in wenig glaubhaftem Licht", so
der BGH.
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