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unterliegt dem Urheberrecht!

Widerrufsrecht und
kein Ende Internet World Business 24-2007, Seite 10
Durch eine Vielzahl von
Gerichtsentscheidungen verunsichert, bemühen sich Online-Anbieter eine den
gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung
bereitzustellen. Einige Gerichte hatten bereits entschieden, dass selbst
die Verwendung des Mustertextes gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV
rechtswidrig und damit wettbewerbswidrig sein kann (OLG Hamm, Az.: 4 W
1/07; KG Berlin, Az.: 5 W 295/05; LG Köln, Az.: 31 O 13/07). Demgegenüber
entschieden andere Gerichte (LG Münster, Az.: 24 O 96/06; LG Flensburg,
Az.: 6 O 107/06), dass bei Einhalten der Musterbelehrung kein
Wettbewerbsverstoß festzustellen sei.
Jetzt hatte sich das OLG
Hamburg (Az.: 5 W 129/07) mit einer Klausel zu befassen, wonach die
Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen beginnen
soll. Die Richter des 5. Senats hoben das erstinstanzliche Urteil auf und
entschieden, dass zwar für den Fristbeginn auch die Lieferung der Ware
erforderlich sei, ein erheblicher Wettbewerbsverstoß sei jedoch nicht
gegeben, da sich der Anbieter an den Mustertext gehalten habe. Die
Begründung: Es würde eine Überspannung der Pflichten eines
Gewerbetreibenden darstellen, "wenn man verlangen wollte, dass er in dem
überaus komplizierten und verschachtelten Fernabsatzrecht klüger sein soll
als der Gesetzgeber".
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