|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Gewerblich oder nicht bei Ebay – zwei Entscheidungen
Internet World Business 09-2007, Seite 11
Das OLG Frankfurt entschied, dass auch der Verkauf aus
einer privaten Stempelsammlung als gewerbliche Tätigkeit einzustufen sei
(Az.: 6 W 27/07), da der Verkäufer im entschiedenen Fall 484 (bewertete)
Geschäfte innerhalb eines Jahres ausübte. Diese setzt ein selbstständiges
und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher
Leistungen am Markt voraus (BGH, Az.: VIII ZR 173/05), wobei eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht notwendig erforderlich ist. Auch wenn der
Verkauf nur aus einer privaten Sammlung erfolgte, sahen die Richter in der
Planung des Verkaufs von weit über 100.000 postgeschichtlichen Belegen die
Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit als erfüllt an. Demgegenüber
verneinte das LG Coburg bei einem Fall mit 1.711 Bewertungen die
Unternehmereigenschaft, da dieser Gesamtzahl lediglich 200
Verkaufsgeschäfte zugrunde lagen. Hinzu kam, dass der Verkäufer nicht den
Status eines "Power-Sellers" hatte.
Praxistipp:
Die Grenze vom Verbraucher zum Unternehmer ist
fließend. Den Unternehmer treffen über dreißig Hinweis- und
Belehrungspflichten, möchte er sich rechtskonform verhalten, sodass deren
bewusste Nichtbeachtung als angeblicher "Verbraucher" mit erheblichen
Risiken behaftet ist.
|