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unterliegt dem Urheberrecht!

Wer mit Resultaten von Produkttests wirbt, muss Rahmenbedingungen
beachten
Internet World Business 11-2007, Seite 10
Die Bedeutung von Testergebnissen für den Absatz von
Markenprodukten darf nicht unterschätzt werden. Bereits vor Jahren
ermittelte beispielsweise die Stiftung Warentest in Berlin, dass 75
Prozent aller Produkte, die von den Warentestern mit "befriedigend" oder
schlechter bewertet wurden, innerhalb eines Jahres entweder vom Markt
genommen oder vom Hersteller deutlich modifiziert wurden. Und eine
Auszeichnung wie "Europas Digitalkamera des Jahres" kann – so sehen es
Branchen-Insider – den Absatz des solchermaßen gekürten Geräts um bis zu
60 Prozent nach oben treiben. Allerdings müssen bei der Verwendung von
Testergebnissen zu Werbezwecken einige Dinge beachtet werden, sonst drohen
juristische Probleme.
Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte jüngst
einen Anbieter zur Unterlassung, der mit einem Testergebnis geworben
hatte, ohne die Fundstelle anzugeben. Das Gericht bewertete das Fehlen der
Fundstellenangabe als unlauter im Sinne des § 3 UWG (Az.: 3 U 240/06). Die
Richter stellten darauf ab, dass auch im Falle der sogenannten
Testhinweiswerbung "der Werbende auf die Ergebnisse von Tests eines
unabhängigen Dritten Bezug" nimmt, "was den werblichen Angaben ein
besonderes – quasi objektives – Gewicht verleiht. Auch insoweit besteht
ein besonderes Bedürfnis des angesprochenen Verkehrs, den angegebenen Test
im Einzelnen nachzulesen".
Urteilsanalyse
Das Urteil fügt sich in die gängige Rechtsprechung ein,
wonach die Werbung mit Testergebnissen gewissen Restriktionen unterliegt.
Untersuchungsergebnisse dürfen nicht dazu verwendet werden, dem
Verbraucher einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu
vermitteln, wenn diese Ergebnisse dies nicht rechtfertigen. Wenn
beispielsweise mit dem Testergebnis "gut" geworben wird, muss der Werbende
darauf hinweisen, dass ein Großteil der Konkurrenzprodukte mit "sehr gut"
abgeschnitten hat, so entschied der BGH bereits vor 25 Jahren.
Praxistipp
Wer mit Testergebnissen wirbt, tangiert stets den
Tatbestand der irreführenden und vergleichenden Werbung, sodass man sich
zur Vermeidung von Abmahnungen an verschiedene Vorgaben halten sollte. Mit
Blick auf die vergleichende Werbung werden besonders Mitbewerber die
Bewerbung mit Testergebnissen sehr genau beobachten. Wie bereits
angesprochen, muss bei einem Produkt, das nur mit "gut" abgeschnitten hat,
auf andere mit "sehr gut" bewertete Produkte hingewiesen werden. Hat
dagegen ein Produkt "sehr gut" abgeschnitten, bedarf es nicht des
Hinweises, dass andere Konkurrenzprodukte ebenfalls diese Bewertung
erzielt haben. Soweit man sich oder sein Produkt als "Testsieger"
bezeichnet, muss es sich um einen repräsentativen Test handeln, es dürfen
also nicht nur wenige Produkte des relevanten Marktes getestet worden
sein. Auch sicherzustellen ist, dass das Produkt, welches mit dem
Testergebnis beworben wird, auch tatsächlich getestet wurde; eine
Ähnlichkeit oder technische Baugleichheit reicht nicht aus und stellt eine
Irreführung dar.
Ferner sollte bei einer Werbung mit älteren
Testergebnissen im Einzelfall konkret geprüft werden, ob es
zwischenzeitlich bereits aktuellere Veröffentlichungen gibt, oder die
Testergebnisse durch neuere Untersuchungen, beispielsweise einen
technischen Fortschritt, überholt sind.
Werden beispielsweise einzelne Filialen oder
Beratungsstellen eines Unternehmens oder Vereins getestet, so ist es
irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, die vergebene Testnote
beziehe sich auf die gesamte Organisation (BGH I ZR 253/02).
Die wohl meistzitierte Prüfinstanz für
Produkttesturteile, die Stiftung Warentest, hat auf ihrer Website genaue
Richtlinien über die Verwendung ihrer Test-Logos und der Testergebnisse
veröffentlicht. Im Lauf der Zeit wurden auch die Testsiegel immer wieder
modifiziert. Bei Tests von Fachzeitschriften empfiehlt es sich übrigens,
vor der Verwendung des Testurteils Kontakt mit dem Verlag aufzunehmen, der
kann oft eine Vorlage des Siegels liefern.
Für ein Unternehmen ist es immer erfreulich, wenn durch
einen objektiven Tester Dienstleistungen oder Waren positiv getestet
wurden. Berücksichtigt ein Werbender die entsprechenden Anforderungen,
vermeidet er eine Inanspruchnahme und einer Anpreisung mit Testergebnissen
steht nichts im Wege.
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