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unterliegt dem Urheberrecht!

Werbung in illegalen Tauschbörsen verboten Internet World
Business 23-2007, Seite 10
Das Landgericht Frankfurt (Az.: 3-08 O 143/07)
untersagte dem Telekommunikationsdienstleister Arcor die Werbung auf einer
Internet-Tauschbörse wegen unlauteren Wettbewerbs. Damit entschied
erstmals ein deutsches Gericht, dass die Ausnutzung der Popularität eines
illegalen Portals zur Schaltung eigener Werbung – ohne dass die Werbung
selbst rechtswidrig ist – als wettbewerbswidrig einzustufen ist.
Praxistipp: Für Anbieter stellt
sich bei ihrem Werbeengagement auf Basis des Urteils die Frage, ob sie den
Vorteil der hohen Publizität und gegebenenfalls niedrigen Werbepreise dem
Risiko von Unterlassungsansprüchen entgegenstellen möchten. Zwar dürfte
das Urteil nur insoweit übertragbar sein, als es sich um Seiten handelt,
deren Illegalität offensichtlich ist. Eine wettbewerbsrechtliche Haftung
des Werbeunternehmens für nicht unmittelbar erkennbare Rechtswidrigkeit
von Anbietern folgt aus dem Urteil nicht. Wenn sich indes der Werber die
hohe Popularität eines illegalen Portals, welches bekanntermaßen als
Plattform für Urheberrechtsverletzungen dient, für eigene Zwecke zunutze
macht und damit gleichzeitig das Portal finanziell fördert, ist es logisch
nachvollziehbar, dieses Verhalten aufgrund des illegalen Kontextes als
wettbewerbswidrig zu bewerten.
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