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unterliegt dem Urheberrecht!

Vorsicht bei Verleih von Ebay-Account Internet World
Business 17-2007, Seite 8
Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Inhaber
eines Ebay-Accounts wegen Verstoß gegen Informationspflichten im
Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht (Az.: 2 W 71/06). Dieser hatte sich
mit dem Hinweis verteidigt, er habe seinen Account einer anderen Person
zur Verfügung gestellt und sei somit für die begangenen Verstöße nicht
verantwortlich. Die Richter bezogen sich in ihrer Urteilsbegründung auf
Paragraf 1004 BGB und schrieben, dass auch derjenige als Störer haftet,
"der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an einem
Wettbewerbsverstoß (...) in irgendeiner Weise willentlich und adäquat
kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt".
Da in vorliegendem Fall unstreitig war, dass der
Account-Inhaber einem Dritten ermöglichte, unter seinem Namen Waren zum
Verkauf anzubieten, hat dieser "willentliche Beitrag adäquat kausal an
der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands mitgewirkt".
Praxistipp:
Sie sollten anderen Person die Nutzung Ihres eigenen
Ebay-Accounts nicht gestatten, erst recht nicht für gewerbliche
Handlungen. Ermöglichen Sie dies trotzdem, sind Sie in der Haftung, wenn
der "Untermieter" gegen rechtliche Bestimmungen verstößt.
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