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Auch Unternehmen genießen Schutz vor Schmähkritik Internet
World Business 07-2007, Seite 10
Nicht alles, was in einem Blog oder Webforum an
kritischen Bemerkungen veröffentlicht wird, ist automatisch als
Meinungsäußerung geschützt. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte eine
Unterlassungsverfügung, mit der sich ein Unternehmen gegen die Äußerung
der Vorwürfe "Lüge", "Täuschung", "Vertuschung" und "Korruption" wehrte
(Az.: 7 U 52/06). Das Gericht stellte fest, dass es sich hierbei um
Tatsachenbehauptungen handelt, "da sie auf ihre Richtigkeit hin objektiv,
das heißt mit Mitteln der Beweiserhebung, überprüfbar" sind.
Im Übrigen gelten solche Tatsachenbehauptungen solange
als unwahr wie nicht deren Wahrheitsgehalt nachgewiesen oder glaubhaft
gemacht wurde. Darüber hinaus sei ein Unternehmen selbst bei einer
Qualifizierung der Aussagen als Meinungsäußerung geschützt, da diese als
unzulässige Schmähkritik anzusehen und als solche zu verbieten sind.
Praxistipp: Diese Entscheidung ist für die Praxis
relevant, da in Internetforen immer wieder sehr rustikale und drastische
Behauptungen aufgestellt werden. Aus der Entscheidung folgt, dass sich die
betroffenen Unternehmen sowohl gegen (kreditgefährdende)
Tatsachenbehauptungen im Falle deren Nichterweislichkeit als auch gegen
Schmähkritik zur Wehr setzen können.
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