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Surfen am Arbeitsplatz
Fristlose
Kündigung selbst bei exzessiver privater Nutzung nicht möglich Internet
World Business 18-2007, Seite 10
Die Nutzung geschäftlicher
Systeme für private Zwecke ist – auch bei Unternehmen aus der
Onlinebranche – immer
wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Das Bundesarbeitsgericht entschied nun, dass auch im
Falle exzessiver Internetnutzung als schwere Vertragspflichtverletzung ein
Arbeitgeber ohne Abmahnung das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht
kündigen kann (Az.: 2 AZR 200/06). Im konkreten Fall hatte ein
Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage angestrengt. Bei der Überprüfung
des PC des Arbeitnehmers sicherte der Arbeitgeber eine Reihe von Bild- und
Videodateien mit erotischem Inhalt. Über die History-Funktion des Browsers
wurde festgestellt, dass von diesem PC Erotikseiten abgerufen wurden –
während der Arbeitnehmer an diesen Tagen Überstunden abrechnete.
Dies reichte nach Ansicht der Richter nicht aus, um die
Kriterien für eine verhaltensbedingte Kündigung als sozial gerechtfertigt
im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz zu erfüllen. Das
höchste deutsche Arbeitsgericht hob die hilfsweise erklärte ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung des Landesarbeitsgerichts ebenfalls auf und
verwies zur weiteren Tatsachenfeststellung an die Vorinstanz zurück. Die
außerordentliche, also fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, wurde in
allen Instanzen als unbegründet angesehen.
Das
Bundesarbeitsgericht führt auch für die ordentliche verhaltensbedingte
Kündigung aus, dass eine sehr dezidierte Feststellung der
Pflichtverletzungen über die Nutzung der Daten, Belastungen und Störungen
der betrieblichen Datensysteme sowie die Kosten zu ermitteln gewesen wäre.
Das BAG setzt auf
der bisherigen Rechtsprechung auf, wonach nur unter ganz gravierenden
Ausnahmetatbeständen eine außerordentliche wie auch eine ordentliche
verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung wirksam ist.
Die Richter
stellten diesbezüglich klar, dass für eine verhaltensbedingte Kündigung im
Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung eine negative Sozialprognose
dezidiert darzulegen sei.
Eindeutige Regeln
erforderlich
Für Arbeitgeber wie
Arbeitnehmer ist es empfehlenswert, im Rahmen einer "Internet- und E-Mail-Policy"
eindeutige Regelungen für die Nutzung des geschäftlichen Dienst-PC am
Arbeitsplatz zu vereinbaren.
Nur so lässt sich
für den Arbeitgeber sicherstellen, dass die vertraglichen
Verhaltenspflichten des Arbeitnehmers festgeschrieben sind. Solche
Verhaltensvorgaben sind nur dann wirksam, wenn deren Einhaltung auch
regelmäßig kontrolliert wird. Fehlt es dagegen an einer solchen Regelung
und duldet der Arbeitgeber stillschweigend die Privatnutzung, kommt dies
einer Erlaubnis zur Privatnutzung gleich. Zwar ist selbst dann eine
Kündigung nicht ausgeschlossen; sie lässt sich dann indes nur auf eine
völlig exzessive Nutzung beschränken, die im Ergebnis an
Betrugstatbestände anknüpft, wonach der Arbeitnehmer seine Leistung als
Arbeit angibt, tatsächlich aber nur privat surft. Zu berücksichtigen ist
auch, dass bei einer Erlaubnis zur privaten E-Mail-Nutzung der Arbeitgeber
in erhebliche Probleme bei der Archivierung von E-Mails hineinlaufen wird.
Denn er hat nach den Grundsätzen des Datenzugriffs und zur Prüfung
digitaler Unterlagen (GDPdU) steuerrelevante Daten so zu archivieren, dass
ein Prüfer wahlfrei und maschinell auswertbar auf steuerrelevante Daten
zugreifen kann. Da es sich bei geschäftlichen E-Mails häufig um
Handelsbriefe handelt, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass er
einerseits diesen Prüfungsanforderungen entspricht, andererseits Belange
von Daten- und Persönlichkeitsschutz berücksichtigt.
Für Arbeitnehmer
ist es wichtig, dass im Falle einer ausgesprochenen Kündigung die
vorstehenden Grundsätze sehr genau zu überprüfen sind. Fehlt es an einer
vorherigen Abmahnung, dürfte eine außerordentliche wie eine
verhaltensbedingte ordentliche Kündigung häufig nicht wirksam sein.
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