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unterliegt dem Urheberrecht!

Prüf- und
Handlungspflichten für Forenbetreiber Internet World Business 20-2007,
Seite 10
Das LG Hamburg hat
entschieden, dass ein Forenbetreiber für die rechtswidrige
Zugänglichmachung eines Fotos durch einen Dritten als Mitstörer
verantwortlich sein kann (Az.: 308 O 245/07). Die Richter stellten fest,
dass die "Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotografien
über ein Internetforum durch Dritte (É) die keinesfalls unwahrscheinliche
Möglichkeit birgt, dass von den Dritten solche Rechtsverletzungen begangen
werden. Das löst Prüf- und gegebenenfalls Handlungspflichten aus, um der
Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen".
Praxistipp:
Mit Blick auf die neue
BGH-Rechtsprechung zum Angebot von Rolex-Imitaten bei Ebay (Az.: I ZR
35/04) hat es das Gericht am vorliegenden Einzelfall festgemacht,
inwieweit Prüfungspflichten bestehen. Demnach kann bei großen Foren
fraglich sein, ob und inwieweit dort eine aktive Suche zu betreiben ist.
Bei Foren mit wenigen Beiträgen pro Tag besteht im Falle der
offensichtlichen Rechtsverletzung die Gefahr, dass eine Verletzung von
Prüf- und Handlungspflichten angenommen wird. Ein Forenbetreiber sollte
vor Abgabe einer Unterlassungserklärung daher prüfen, in welchem Umfang
ihn Handlungspflichten treffen. Sonst kann es bei einem (provozierten)
Folgeverstoß eng für ihn werden.
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