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unterliegt dem Urheberrecht!

Pflichtangaben in
geschäftlichen E-Mails Internet World Business 18-2007, Seite 10
Seit Einführung des Gesetzes über elektronische
Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
(EHUG) sind Gewerbetreibende zur Nennung bestimmter Angaben in
Handelsbriefen verpflichtet – dazu gehören auch geschäftliche E-Mails.
Ungeklärt ist derzeit die Frage, ob das Fehlen solcher Angaben in einer
geschäftlichen E-Mail einen Wettbewerbsverstoß darstellt, der abgemahnt
werden kann.
Für den "Offline-Bereich" entschied nun das OLG
Brandenburg (Az.: 6 U 12/07), dass bei einem Gewerbetreibenden, der den
Firmennamen sowie die Anschrift und Telefonnummer angegeben hat, das
Fehlen des Inhabers mit Vor- und Zunamen keinen Wettbewerbsverstoß
darstellt, da der Inhaber der Firma dadurch keinen Wettbewerbsvorteil
erlangt habe. Überträgt man diese Entscheidung auf den Onlinebereich,
dürfte das Fehlen beispielsweise der Handelsregister- oder
Umsatzsteueridentifkationsnummer in geschäftlichen E-Mails ebenfalls
keinen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es bleibt indes abzuwarten, ob das
Fehlen von Pflichtangaben in E-Mails generell als Wettbewerbsverletzung
eingestuft wird.
Praxistipp: Um nicht selbst zur gerichtlichen Klärung
beizutragen, sollte jeder Gewerbetreibende bis auf Weiteres die
erforderlichen Angaben im E-Mail-Footer aufführen.
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