|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Pflicht zum Hinweis auf Umsatzsteuer Internet World Business
05-2007, Seite 8
Wer seine Waren an Endverbraucher verkauft, muss beim
Preis auch auf die Umsatzsteuer hinweisen. Das Hanseatische
Oberlandesgericht untersagte einem Anbieter von Speichermedien im Wege der
einstweiligen Verfügung, seine Ware ohne den eindeutig zuzuordnenden
Hinweis darauf zu bewerben, dass die Preise einschließlich Umsatzsteuer
gelten (OLG Hamburg, Az.: 3 W 224/06).
Die Richter sahen in dem fehlenden Hinweis eine
Verletzung des Wettbewerbsrechts in Verbindung mit der
Preisangabenverordnung, da der Zweck des Gesetzes nach seiner amtlichen
Begründung gerade auf eine Klarstellung gegenüber Verbrauchern abzielt.
Der Gesetzgeber will damit ansonsten unnötige Nachfragen und die Gefahr
von Missverständnissen von vornherein vermeiden.
Die Richter bemängelten im vorliegenden Fall, dass der
Verbraucher in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert werde. Er
sei nämlich aufgrund der Angebote gesetzestreuer Wettbewerber gewohnt,
dass sich Preise "inklusive Umsatzsteuer" verstehen.
Praxistipp: Im Hinblick auf die wettbewerbsrechtlichen
Risiken sollte sich daher insbesondere jeder Internetshopbetreiber mit
dieser Verpflichtung auseinandersetzen.
|