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Irreführende Werbung kann strafbar sein Internet World
Business 19-2007, Seite 12
Das Amtsgericht Königstein/Ts. verurteilte den Anbieter
eines Schlüsseldienstes wegen vorsätzlicher irreführender Werbung zu einer
Geldstrafe, weil dieser wahrheitswidrig in regionalen
Branchenverzeichnissen vorgespiegelt hatte, er sei in der betreffenden
Region auch präsent (Az.: 7400 Js 205867/02 WI). Die wenigsten wissen,
dass man wegen irreführender Werbung nicht nur zivilrechtlich in Anspruch
genommen, sondern auch bestraft werden kann, wenn diese durch unwahre
Angaben den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorruft und in
öffentlichen Bekanntmachungen für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt ist (§ 16 UWG). Für eine solche Vorsatztat genügt es, wenn der
Anbieter in der Absicht handelt, das Angebot in besonders günstigem Licht
erscheinen zu lassen. Worin das Günstige eines Angebots besteht, ist
gleichgültig. Es kann – beispielsweise – im Preis, in der Güte einer Ware,
im Alter eines Unternehmens oder in einer besonderen Herkunft liegen.
Praxistipp: Wenn sich ein Internetanbieter als großes
Unternehmen geriert und durch fiktive Namen im Servicebereich die
besondere Leistungsfähigkeit herausstellt, tatsächlich sich aber dahinter
nur eine einzige natürliche Person verbirgt, besteht ein erhebliches
Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung.
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