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Wann haftet der Admin-C? Die Rolle des administrativen
Ansprechpartners für eine Domain ist unklar Internet World Business
08-2007, Seite 8
Der Inhaber einer .de-Domain muss keine natürliche
Person sein, sie kann auch einer Firma gehören. In der Whois-Datenbank der
Denic werden ein technischer (Tech-C) und ein administrativer
Ansprechpartner (Admin-C) aufgeführt . Letzterer ist der Bevollmächtigte
für alle administrativen Vorgänge rund um die Domain – und Anlaufpunkt für
rechtliche Streitigkeiten. Bei Unternehmen muss der Admin-C nicht gleich
der Inhaber sein, oft ist er nur der IT-Leiter. Ausländische Unternehmen,
die eine .de-Domain registrieren wollen, benötigen hierzu eine Person mit
ladungsfähiger Adresse in Deutschland. Der Admin-C ist also der
Ansprechpartner. Aber haftet er auch persönlich für Rechtsverstöße?
Das LG Dresden urteilte am 09.03.2007, dass der Admin-C
nicht für wettbewerbswidrige Inhalte als Mitstörer haftet (Az.: 43 O
0128/07 EV). Das Gericht verneinte dessen Störerhaftung mit der
Begründung, dass dieser weder die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung
der wettbewerbswidrigen Handlung gehabt habe noch dazu verpflichtet sei,
die Webseite auf etwaige Verletzungshandlungen hin zu prüfen.
Jederzeit austauschbar
Anders als etwa das LG Bonn (Az.: 5 S 197/04) sowie das
LG Berlin (Az.: 16 O 718/05) verneinten die Dresdner Richter die
Störerhaftung des Admin-C insbesondere unter Bezugnahme auf die Denic-Domainbedingungen,
da dieser gegenüber dem Domaininhaber keinen Einfluss auf die Inhalte der
Website ausüben könne. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass der
Admin-C wettbewerbswidrige Inhalte sowie deren Veröffentlichung selbst
nicht verhindern könne, da der Domaininhaber einen neuen Admin-C benennen
könne. Außerdem könnten insbesondere im unternehmerischen Bereich tätige
Admin-Cs, wie zum Beispiel Provider, bei einer Vielzahl von Domains
wettbewerbsrechtliche Fragen nicht beurteilen.
Zur Gewichtung der Entscheidung ist zunächst
festzustellen, dass es sich um eine Eilentscheidung im einstweiligen
Verfügungsverfahren handelt, sodass hier sicherlich nicht eine so hohe
Wertigkeit wie etwa bei der Hauptsacheentscheidung eines
Oberlandesgerichts gegeben ist. Außerdem muss – wie auch in der
Entscheidung geschehen – zwischen Ansprüchen die Domain selbst betreffend
und Ansprüchen bezüglich der über die Domain abrufbaren Inhalte
differenziert werden.
Strohmänner haften
Einerseits ist es in klassischen "Strohmannfällen", in
denen der Domaininhaber außerhalb der juristischen Habhaftigkeit liegt,
durchaus angemessen, den Admin-C für diesbezügliche Inhalte in Anspruch zu
nehmen. Auf der anderen Seite kann von professionellen Domainverwaltern
nicht erwartet werden, dass diese die Inhalte sämtlicher, teilweise
mehrerer Hundert oder Tausend bei ihnen gehosteter Domains überprüfen.
Maßgeblich soll diesbezüglich somit der jeweils konkrete Einzelfall sein.
Davon zu unterscheiden ist die Haftung des Admin-C wegen
der Domain selbst. Soweit durch eine Domain beispielsweise Markenrechte
verletzt werden, haben bereits diverse Gerichte wie das OLG Stuttgart
(Az.: 2 W 27/03), das LG Magdeburg (Az.: 36 O 11/99) oder das OLG München
(Az.: 29 U 5819/99) eine Haftung des Admin-C bejaht. Das OLG Hamburg (Az.:
3 U 274/98) hatte bei Nichterreichbarkeit von Domaininhaber und Admin-C
sogar eine Haftung des technischen Ansprechpartners bejaht.
Fliegender Gerichtsstand
Bis zu einer Grundsatzentscheidung durch den BGH bleibt
die Gefahr der Haftung des Admin-C nicht zuletzt deshalb bestehen, weil
sich der Anspruchsteller durch die deutschlandweite Abrufbarkeit der
Inhalte den Gerichtsstand und somit die für ihn günstige "lokale
Jurisdiktion" aussuchen kann (sog. "fliegender Gerichtsstand"). Etwas
anderes gilt nur, wenn es ausschließlich um die Registrierung der Domain
geht und diese nicht konnektiert ist oder keine Inhalte aufweist. Dann
dürfte der Wohnsitz des Schuldners für die örtliche Zuständigkeit
maßgeblich sein.
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