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unterliegt dem Urheberrecht!

Gutschein bleibt gut
Eine zu starke
Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist nicht erlaubt Internet World
Business 17-2007, Seite 8
Wer einen Gutschein von Amazon erhält, muss sich mit
dem Einlösen beeilen, dies stand zumindest bisher in den AGB des
Onlinehändlers: Die Gültigkeitsdauer betrug demnach maximal ein Jahr,
danach konnten auch Restguthaben nicht mehr eingelöst werden. Allerdings
kassierten die Richter des Landgerichts München I diese Regelung als
unwirksam, da die Verkürzung der Verjährung von drei Jahren auf ein Jahr
durch AGB erheblich vom gesetzlichen Leitbild abweiche, sodass diese
Benachteiligung zur Unwirksamkeit führe. Seit 2002 beträgt die
Regel-Gültigkeitsdauer von Gutscheinen drei Jahre, vorher waren es 30 (!)
Jahre.
Dem Argument von Amazon, dass eine lange Verwaltung von
Gutscheinkonten und die damit verbundene notwendige Bilanzierung der
Gutscheine mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand behaftet sei, wollten
die Münchner Richter nicht folgen. Vielmehr würde ein Großteil der
Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst, außerdem überwiegen nach
Ansicht der Kammer die Interessen der Verbraucher an einer möglichst
langen Gültigkeit.
Das kleine Gutschein-1x1
Zunächst bedeutet ein Gutschein, dass der Inhaber Ware
im Gutscheinwert beim Aussteller frei aussuchen kann. Dies besagt indes
auch, dass tatsächlich Ware (ggf. auch Leistungen wie ein Kinobesuch) beim
Aussteller ausgesucht werden muss, also weder der Geldbetrag verlangt noch
gar woanders eingekauft werden kann.
Wenngleich dies gesetzlich nicht geregelt oder
gerichtlich geklärt wurde, dürfte das Recht bestehen, einen Gutschein
solange zu stückeln, bis er aufgelöst wurde. Wichtig für den
Internetversender ist hier, dass er den Gutschein nicht zu kurz befristet,
da ansonsten – wie bei Amazon geschehen –die Gefahr der Verwendung
unwirksamer AGB besteht. Im Jahr 2000 entschied das Hanseatische
Oberlandesgericht, dass ein Kinogutschein nicht vor Ablauf von zwei Jahren
verfallen dürfe (Az.: 10 U 11/00). Es spricht einiges dafür, dass eine
solche Verkürzung der Gültigkeitsdauer statthaft ist, eine
höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt es jedoch nicht.
Der Gutschein ändert nichts an den gesetzlichen
Rücktritts- beziehungsweise Widerrufsansprüchen. Er ist nur ein Ersatz für
die Zahlung. Wer einen Gutschein als Marketinginstrument einsetzt, muss
darüber hinaus noch beachten, dass mit der Werbemaßnahme nicht etwa eine
irreführende oder allgemein unlautere Werbung einhergeht.
Wettbewerbsrechtlich gelten Gutscheine zudem grundsätzlich als besonders
anlockende Wertreklame.
Nicht zu verlockend
Im Einzelfall problematisch kann die Koppelung des
Gutscheinwerts mit einem bestimmten Mindestbestellwert sein. Für den BGH
ist in diesem Zusammenhang wichtig, ob der "Einsatz des Werbemittels dazu
führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so
nachhaltig zu beeinflussen, dass ein Vertragsschluss nicht mehr von
sachlichen Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der
in Aussicht gestellten Vergünstigung bestimmt wird, mit der Folge, dass
die Rationalität der Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen
Verbraucher vollständig in den Hintergrund tritt" (Az.: I ZR 187/02). Das
Angebot darf also nicht zu verlockend sein.
Vorsicht bei Kindern
Maßgeblich für die jeweilige Einzelfallbetrachtung ist
hier insbesondere die angesprochene Zielgruppe – vor allem bei Kindern mit
geringen Einkünften und wenig Verbrauchererfahrung ist Vorsicht geboten.
Ein Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit liegt immer
dann nahe, wenn beispielsweise Kinder durch werbliche Anreize bewogen
werden sollen, überteuerte oder ungeeignete Waren zu kaufen, die ein
geschäftlich erfahrener Durchschnittsverbraucher vernünftigerweise nicht
erwerben würde (OLG Frankfurt, Az.: 6 U 224/04).
Wer als Internethändler Gutscheine als
Marketinginstrument einesetzen möchte, sollte den Punkten
Gültigkeitsdauer, Verbraucherrechte und Angebotsgestaltung besondere
Aufmerksamkeit schenken. Das ist der beste Weg, um lästige Abmahnungen von
Wettbewerbern zu vermeiden.
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