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Formfehler: Kündigung per SMS ist unwirksam Internet World
Business 22-2007, Seite 12
Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied, dass die
Kündigung eines Arbeitsvertrags per SMS unwirksam ist, da es an der
erforderlichen Schriftform fehlt (Az.: 10 Sa 512/07). Die Richter sahen in
der Übermittlung per SMS einen Verstoß gegen das gesetzliche
Schriftformerfordernis nach § 623 BGB, der ausdrücklich regelt, dass die
elektronische Form ausgeschlossen ist.
Praxistipp:
Diese wenig überraschende Entscheidung gibt indes auch
Anlass darauf hinzuweisen, dass es bei der Nutzung elektronischer
Kommunikationsmittel insbesondere bei E-Mails immer der Prüfung bedarf, ob
eine besondere Form zu wahren ist. Sonst kommt es zu Formfehlern, welche
leicht dazu führen können, dass zum Beispiel eine Kündigung unwirksam ist.
Wenngleich die Textform (E-Mail/SMS) der Schriftform durch § 126b BGB in
weiten Bereichen gleichgestellt wurde, sehen doch bestimmte Vorschriften,
wie zum Beispiel die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, die gesetzliche
Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB) vor; das heißt, eine Kündigung ist durch
eigenhändige Unterschrift zu erklären. Zu beachten ist ferner, dass
derjenige, der sich auf eine günstige Rechtsfolge beruft – der also
behauptet, dass eine Kündigung ausgesprochen wurde –, den Zugang einer
Willenserklärung zu beweisen hat.
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