|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Hinsendekosten
müssen erstattet werden Internet World Business 25-2007, Seite 10
Das OLG Karlsruhe
verurteilte den Versandhändler Heine im Zuge einer Musterklage des
Verbraucherverbandes NRW, es zu unterlassen, bei Fernabsatzgeschäften nach
Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten
für die Hinsendung der Waren (Versandkostenpauschale) zu verlangen oder
bei bereits erfolgter Zahlung durch den Verbraucher nicht zu erstatten
(Az.: 15 U 226/06).
Im konkreten Fall ging es um
die bis dahin wenig behandelte Frage, wer im Falle des Widerrufs nicht nur
die Rücksendekosten, sondern auch die Hinsendekosten zu tragen hat.
Anders als bei den
spezifischen Regelungen der §§ 355 ff. BGB, die in § 357 Abs. 2 eine
Überwälzung der Rücksendekosten zulassen, wenn der Preis der
zurückzusendenden Ware den Betrag von 40 Euro nicht übersteigt, finden
sich dort keine Regelungen für die Hinsendekosten.
Die Karlsruher Richter
orientierten sich an der EU-Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG),
wonach "die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung
seines Widerrufsrechts auferlegt werden können", die unmittelbaren Kosten
der Rücksendung seien. Schließlich solle diese Richtlinie den Verbraucher
vor den Risiken schützen, die ihm daraus entstünden, dass er die Ware vor
dem Kauf nicht in Augenschein nehmen kann.
|