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Deutsche Limited ist IHK-Mitglied Internet World Business
01-2007, Seite 8
Ein Unternehmen, das als Gesellschaftsform die "Limited"
(Ltd.) nach englischem Recht gewählt hatte, wehrte sich gegen einen
Bescheid über Beitragszahlungen zur IHK. Die Klägerin machte geltend, dass
sie mangels Eintragung in das deutsche Handelsregister nicht gemäß
IHK-Gesetz zur Zahlung der Kammerbeiträge verpflichtet sei. Sie vertrat
die Auffassung, dies verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit. Das
Verwaltungsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab (Az.: 9 E 793/05).
Die Verwaltungsrichter stellten auf den Bezirk der
gewerblichen Niederlassung, nicht auf das Recht der Eintragung ab und
wiesen darauf hin, dass die Pflichtmitgliedschaft für alle in einem
Kammerbezirk ansässigen Firmen gilt, unabhängig davon, ob es sich um
inländische oder ausländische Unternehmen handle.
Im Übrigen sei die Klägerin auch verpflichtet gewesen,
gemäß den §§ 13d, 13e HGB sich in das Handelsregister eintragen zu lassen;
aus einem diesbezüglichen Verstoß könne jedenfalls keine Beitragsbefreiung
gerechtfertigt werden.
Praxistipp: Die Entscheidung ist für Unternehmer
relevant, die sich mit der Frage einer Ltd.- anstelle einer GmbH-Gründung
befassen. Dies geschieht meist aus Kostengründen – aber IHK-Beiträge spart
es nicht.
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