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„Cold Calling“
bleibt wettbewerbswidrig Internet World Business 21-2007, Seite 12
Der Bundesgerichtshof
verurteilte den Betreiber einer Internet-Suchmaschine wegen
unaufgeforderten Anrufens eines Unternehmens, das sich kostenlos
eingetragen hatte. Der Anbieter versuchte das Unternehmen durch einen
unaufgeforderten Telefonanruf dazu zu veranlassen, den kostenlosen Eintrag
in der Suchmaschine zu einem erweiterten, aber entgeltlichen Eintrag
umzuwandeln. Die Richter werteten dies im Einklang mit der bisherigen
Rechtsprechung als unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da
der Anbieter wegen des bereits vorhandenen Suchmaschineneintrags nicht
davon ausgehen durfte, dass das Unternehmen mit dem Anruf einverstanden
sei (Az.: I ZR 88/05).
Praxistipp:
Schon länger war allgemein
bekannt, dass das unaufgeforderte Anrufen von Verbrauchern wie auch
Gewerbetreibenden wettbewerbswidrig ist und zu Unterlassungsansprüchen
führen kann. Anbieter, die kostenlose Einträge in Verzeichnissen
ermöglichen, sollten aus diesem Grund nicht versuchen, durch telefonische
Kontaktaufnahme hier einen entgeltlichen Eintrag zu erreichen. Soweit der
Eintrag durch das Unternehmen selbst veranlasst wurde, mag im Einzelfall
zu klären sein, inwieweit ein solches Angebot per E-Mail zulässig sein
kann.
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