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unterliegt dem Urheberrecht!

BGH: Domainregistrierung durch Vertreter zulässig Internet
World Business 04-2007, Seite 8
Mit Urteil vom 08.02.2007 hat der Bundesgerichtshof
(Az.: I ZR 59/04) die grundsätzliche Frage entschieden, ob der Inhaber
eines bürgerlichen Namens (hier: Grundke) einen Anspruch gegen den als
Domaininhaber Eingetragenen hat, wenn dieser die Eintragung als Vertreter
eines Auftraggebers vorgenommen hat. Zwar stellte der BGH klar, dass
grundsätzlich die Registrierung eines fremden Namens einen unbefugten
Namensgebrauch darstelle. Dies gelte jedoch nicht, wenn der Domainname im
Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Voraussetzung sei, dass
andere Namensträger die Domainregistrierung für Dritte "zuverlässig und
einfach überprüfen können" müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
unter dem Domainnamen die Homepage des Namensträgers mit dessen
Einverständnis erscheint.
Praxistipp:
Die Entscheidung bringt endlich
Rechtssicherheit für Webagenturen, die im Auftrag von Kunden Domains
registrieren. Soweit sich indes ein Projekt in einer noch nicht nach außen
sichtbaren Entwicklung befindet, sollte die Auftragsregistrierung durch
den Kunden gegenüber der Agentur in prioritätsbegründender Weise
dokumentiert werden. Um dies nach außen sichtbar umzusetzen, sollte
zumindest eine Seite geschaltet werden mit dem Hinweis "hier entsteht eine
Seite für die Firma XY".
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