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unterliegt dem Urheberrecht!

Tippfehler-Domains auch international geschützt
Ein Verfahren bei der WIPO kann effektiv vor Domain-Grabbing
schützen
Internet World Business, 01/06, S. 7
Der Begriff Domaingrabbing
bedarf – nicht zuletzt aufgrund der schwammigen Begriffsverwendung – der
genauen Erklärung: Man versteht darunter das Registrieren geschützter
Kennzeichen oder Namen, um entweder Nutzerströme abzufangen oder einen
finanziellen Nutzen daraus zu ziehen; wobei die Täter oft ziemlich dreist zu
Werke gehen. Nicht darunter fällt dagegen das Sammeln schutzfreier
Bezeichnungen.
Besonders unverfroren ging ein in Panama ansässiger Grabber vor, der eine
Vielzahl von Domains der Marke Polo Ralph Lauren als so genannte
"Tippfehler-Domain" registrierte, also beispielsweise rlphlauren.com
oder poloralflauren.com. Offensichtlich sollte hier die Popularität des
Mode-Markennamens genutzt werden.
Der Rechteinhaber ging dagegen nach dem standardisierten Verfahren Uniform
Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei der World Intellectual Property
Organization (WIPO) vor. Das Panel sprach dem Kläger die beanspruchten Domains
zu, da bei der Verwendung dieser Domains sämtliche Voraussetzungen bejaht
wurden (Case No. D2005-1027). Ein Übertragungsanspruch besteht, wenn die Domain
mit dem Schutzrecht identisch oder verwechslungsfähig ist, der Gegner keine
Rechte oder legitimen Interessen zur Nutzung der Domain vorweisen kann und die
Registrierung bösgläubig erfolgte.
Für die Praxis gilt, dass ein UDRP-Verfahren speziell bei außerhalb
Deutschlands ansässigen Gegnern und unter die UDRP fallenden Domains eine
schnelle, günstige und vor allem effektive Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung
bietet. Ganz besonders dann, wenn das Fehlen zwischenstaatlicher Rechtsabkommen
– wie im vorliegenden Fall mit Panama – die Durchsetzung juristischer
Ansprüche erschwert.
Hinzu kommt, dass das UDRP-Verfahren durch die Gebührengestaltung in vielen
Fällen von Domaingrabbing regelmäßig günstiger ist als Einzelklagen vor
staatlichen Gerichten. Vor dem Einzelrichter kostet ein Verfahren für ein bis
fünf Domains 1.500 US-Dollar, für sechs bis zehn Domains werden 2.000 Dollar
berechnet.
Nachteilig ist, dass dem Gegner – anders als nach deutschem Recht, bei dem die
Verwechslungsgefahr maßgeblich ist – zusätzlich Bösgläubigkeit
nachgewiesen werden muss. Diese Hürde führte bei vergangenen
WIPO-Entscheidungen zu manchmal fragwürdigen Ergebnissen. In klaren Fällen
stellt sie dagegen kaum ein Hindernis dar. Ein Vorteil liegt auch darin, dass
nicht nur Unterlassung verlangt werden kann, sondern nach erfolgreichem Ausgang
die Domain-Übertragung angeordnet wird.
Hat die Gegenseite ihren Sitz in Deutschland, wird auch bei internationalen
Top-Level-Domains nach wie vor ein Vorgehen vor den entsprechenden Gerichten
bevorzugt. Das einstweilige Verfügungsverfahren bietet ebenfalls eine schnelle
und vor allem vollstreckbare Möglichkeit des Vorgehens. Zudem verfügen die
regelmäßig zuständigen Kennzeichenstreitkammern über tatsächliche und
rechtliche Expertisen.
Ergänzt sei abschließend, dass auf keinen Fall "Tippfehler-Domains"
amerikanischer Unternehmen verwenden werden sollten; hier wurde unlängst ein
Grabber zu 30 Monaten Haft wegen Verletzung des "Truth in Domain Names Act"
verurteilt, da er Domains mit verballhornten Markennamen zur Weiterleitung auf
pornografische Seiten eingerichtet hatte.
Aus der Praxis:
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