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unterliegt dem Urheberrecht!

Ernsthaftigkeit entscheidet Wer eine registrierte Domain
nicht nutzt, muss sich vor Markenansprüchen hüten Internet World
Business 23-2006, Seite 10
In einer bemerkenswerten Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamburg verurteilten die Richter den Inhaber der Domain
ahd.de nicht nur – wie markenrechtlich üblich – zu Unterlassung, Auskunft
und Schadensersatz. Darüber hinaus wurde der Beklagte zur Löschung der
Domain aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen verpflichtet (Az.: 5
U 87/05).
Urteilsanalyse
In der 21-seitigen Urteilsbegründung wird festgestellt,
dass aus der Registrierung einer Domain allein keine eigenständigen Rechte
herleitbar sind. Hierfür müsste eine kennzeichen- oder namensrechtliche
Nutzung unter der Domain erfolgen (vgl. auch LG Frankfurt –
fetenplaner.de).
Folgerichtig führte die Domainregistrierung ahd.de im
Jahre 1997 mangels ernsthafter Benutzungsaufnahme nicht zu eigenständigen
Kennzeichenrechten. Mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin
im Jahre 2001 entstanden dann kennzeichenrechtliche Ansprüche zugunsten
der Klägerin.
Bereits im Jahr 2000 wurde geurteilt, dass eine Domain,
die in Kenntnis eines fremden Kennzeichens registriert und dann auch noch
zum Kauf angeboten wurde, nach § 826 BGB einen Freigabeanspruch auslösen
kann.
Neu am Urteil aus Hamburg ist, dass es einen
Freigabeanspruch aus dem Wettbewerbsrecht herleitet, obwohl die
Registrierung der Domain 1997 völlig rechtmäßig war – damals gab es noch
kein konkurrierendes Markenzeichen. Das Gericht findet, dass mangels
"ernsthafter" Nutzungsabsichten und bei einer Registrierung nur zum Zwecke
des Verkaufs ein "offensichtlicher Missbrauchsfall" anzunehmen sei.
Praxistipp
Die Entscheidung erhöht für Domainregistrierer das
Risiko erheblich, da nach Ansicht der Richter eine ernsthafte
Benutzungsabsicht nachgewiesen werden müsse. Fehlt diese und wurde eine
Domain "in der Vergangenheit zudem Dritten zum Erwerb angeboten",
widerlege dies unzweifelhaft einen beabsichtigten kennzeichenmäßigen
Gebrauch. Somit können sich Domaininhaber Ansprüchen ausgesetzt sehen,
wenn für die Registrierung keine plausible Erklärung dargeboten wird.
Wenngleich es in Kennzeichen- und
Wettbewerbsstreitsachen immer auf die Konstellation des jeweiligen
Einzelfalls ankommt, bedarf es zumindest in vergleichbaren Konstellationen
einer entsprechenden Kennzeichenstrategie. Diese kann beispielsweise auch
in der Eintragung einer entsprechenden Marke als Ausdruck einer
entsprechenden Nutzungsabsicht liegen. Nach überwiegender bisheriger
Rechtsprechung war ein kennzeichenrechtlicher Anspruch wegen einer Domain
zu verneinen, wenn für die Domain eine Marke außerhalb des geschützten
Verwechslungsbereichs eines Dritten eingetragen wurde. Ausgenommen davon
sind Fälle offensichtlicher Vermeidungsstrategien.
Domaininhaber sollten ihr Domainportfolio sichten und
Risikoabwägungen treffen. Nicht zuletzt die diversen EU-Verfahren zeigen,
dass es hier ein Konfliktpotenzial gibt.
Ob der BGH die restriktive Auffassung des Hanseatischen
OLG bestätigt, bleibt abzuwarten. In den bisherigen Entscheidungen zeigten
die höchsten deutschen Richter eine liberalere Entscheidungspraxis als
ihre Hamburger Kollegen.
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