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Rücktritt vom Kauf wegen falscher Bedienungsanleitung
Internet World Business 21-2006, Seite 10
Das OLG München verurteilte einen Hersteller zur
Rückabwicklung eines Kaufvertrags wegen einer unvollständigen
beziehungsweise fehlerhaften Bedienungsanleitung. Die Kaufsache an sich
wies keinen Fehler auf (OLG München, Az.: 6 U 4082/05 – nicht
rechtskräftig).
Das vollständige Fehlen einer Bedienungsanleitung kann
nach der Rechtsprechung einen Sachmangel darstellen und führt bei
Handbüchern für Software dazu, dass eine Kaufpreiszahlung zurückgehalten
werden kann. Der Bundesgerichtshof geht sogar teilweise davon aus, dass
die Leistung erst gar nicht vollständig erfüllt wurde (BGH CR 1998, 393).
Die Münchner Richter urteilten in Erweiterung der
diesbezüglichen Rechtsprechung, dass nichts anderes gelten könne, "wenn
eine Bedienungsanleitung zwar vorhanden ist, aber wegen erheblicher Lücken
ihren Zwecken nicht genügt". Für die Wirksamkeit des erklärten Rücktritts
komme es somit nicht darauf an, dass ein Fehler in der Bedienungsanleitung
gerügt wurde. Vielmehr reiche es aus, "dass die Symptome des Mangels
angegeben" wurden.
Praxistipp: Die Münchner Entscheidung bestätigt die
weitreichende Haftung des Herstellers nicht nur für Mängel an einer
Kaufsache selbst, sondern auch für die Bedienungsanleitung.
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