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unterliegt dem Urheberrecht!

Privatkopie oder nicht? Das OLG Köln klärt, wann virtuelle
Videorekorder im Web zulässig sind Internet World Business 20-2006,
Seite 10
Das
Geschäftsmodell klingt spannend, die Technik dahinter wirkt kühn:
Verschiedene Unternehmen im Netz bieten sogenannte "Personal Video
Recorder" (PVR) an. Sie arbeiten im Prinzip wie ein Videorekorder zu Hause
im TV-Rack: Der Nutzer gibt ein, welche Sendung auf welchem Kanal er sehen
möchte und kurze Zeit nach der Ausstrahlung kann er das gewünschte
Programm auf seinem PC als Video-Stream anschauen. Einen angenehmen
Nebeneffekt hat die Sache auch: Lästige Werbeblöcke lassen sich elegant
überspringen.
Man kann davon
ausgehen, dass es vor allem diese Möglichkeit ist, die den privaten, auf
Werbeeeinahmen angewiesenen TV-Sendern ein Dorn im Auge ist. In der
Vergangenheit hatten beispielsweise Anbieter von Decodern, die Werbeblöcke
erkennen, heftigen juristischen Gegenwind von den TV-Stationen zu spüren
bekommen.
Jetzt hatte das OLG
Köln zu entscheiden, ob ein Anbieter, der es Nutzern ermöglicht, in
Deutschland ausgestrahlte Sendungen auf dem Server des Anbieters mit einem
PVR individuell zu speichern, Urheberrechte eines TV-Senders verletzt. Die
Richter des 6. Zivilsenats befanden, dass ein solches Angebot, soweit es
gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wird, die geschützten Rechte der
Antragstellerin als Sendeunternehmen verletzt. Soweit indes die
Übermittlung unentgeltlich erfolge, sei dies vom Recht der Privatkopie
nach § 53 Urhebergesetz gedeckt (Az.: 6 U 90/05).
Urteilsanalyse
Zunächst stand im
Streit, ob es sich überhaupt um eine Verletzung des Rechts der
öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG handelt. Das
Gericht bejahte dies, da sich der Anbieter mit dem Angebot an die
"Öffentlichkeit" wende und die gespeicherten Sendungen Kunden an "Orten
ihrer Wahl" – das heißt deren PC – "zu Zeiten ihrer Wahl" zugänglich
mache. Durch diesen interaktiven Abruf sei das Recht der öffentlichen
Zugänglichmachung tangiert. Zudem sahen die Richter das
Vervielfältigungsrecht des Senders als verwirklicht an.
In einem weiteren
Schritt prüfte das OLG die Frage der Zulässigkeit als Privatkopie, da es
sich um die auftragsgemäße Übermittlung einer im Sinne des § 53 UrhG
rechtmäßig hergestellten Kopie handle. Die Richter stellten dazu fest,
dass das Herstellen einer Kopie durch einen Dritten jedenfalls nach
Maßgabe von § 53 Abs. 1 S. 2 UrhG dann zulässig sei, wenn dies
unentgeltlich erfolge. Soweit dagegen eine solche Vervielfältigung gegen
Entgelt angeboten wird, greife nicht mehr das Privileg der Privatkopie, da
der Dritte dann als entgeltlicher Hersteller die Schutzrechte des
Sendeunternehmens verletze.
Der Preis ist der
Knackpunkt
Bei oberflächlicher
Betrachtung lässt sich argumentieren, dass es keinen Unterschied machen
könne, ob der Nutzer eine Sendung unmittelbar auf seinem eigenen PC als
Privatkopie aufzeichnet oder er sich diesbezüglich im Rahmen eines
"persönlichen Outsourcing" der Systeme eines Dritten bedient. Zu
berücksichtigen ist, dass das Urheberrecht sehr formelle Tatbestände für
verschiedene Fallkonstellationen aufweist, sodass jeder, der sich – in
welcher Form auch immer – für seine Leistung Werke Dritter bedienen
möchte, ganz genau die rechtliche Situation prüfen sollte.
Aus dem Urteil folgt
selbstverständlich auch, dass die Nutzung von Fernseh- und
Rundfunkinhalten im Internet durch Abruf grundsätzlich in das Recht der
öffentlichen Zugänglichmachung der Sendeunternehmen und das
Vervielfältigungsrecht eingreift und somit grundsätzlich immer einer
Einwilligung, das bedeutet einer vorherigen Zustimmung, bedarf. Ansonsten
bestehen nicht nur Ansprüche auf Unterlassung, sondern auch auf
Schadenersatz.
Praxistipp
Für die Praxis
sollte aus dem Urteil des OLG Köln mitgenommen werden, dass jeder
Unternehmer, der neue und innovative Geschäftsmodelle verwirklichen
möchte, sich zuvor über die rechtliche Situation informieren sollte.
Außerdem muss er sich darüber im Klaren sein, dass damit gewisse Risiken
verbunden sein können, solange eine entsprechende höchstrichterliche
Rechtssprechung fehlt.
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