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unterliegt dem Urheberrecht!

Namensrecht vor Pseudonym Internet World Business 19-2006,
Seite 10
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom
21.08.2006 die Annahme einer Verfassungsbeschwerde wegen des
Unterlassungsurteils des Bundesgerichtshofs zur Domain maxem.de abgelehnt
(Az.: I BvR 2047/03). Um die Domain stritten sich der Rechtsanwalt Werner
Maxem und der Besitzer einer Domain, der "Maxem" als Pseudonym im Internet
benutzt.
Der Bundesgerichtshof hatte dem Anwalt ein Anrecht auf
die Domain zugesprochen, wogegen nach Ansicht des BVG keine
verfassungsmäßigen Bedenken bestehen. Der von dem Bundesgerichtshof aus
dem einfachen Recht abgeleitete Vorrang des bürgerlichen Namens sei
angesichts von dessen Bedeutung für die Bezeichnung der Person als
Entscheidungsregel "verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu
beanstanden, wenn das Pseudonym noch keine allgemeine Verkehrsgeltung
erlangt hat, wovon der Bundesgerichtshof ausgegangen ist, und es dem
Betroffenen nicht verwehrt wird, es zusammen mit einem weiteren Zusatz als
Internet-Adresse zu nutzen".
Praxistipp: Der bürgerliche Name hat Vorrang vor einem
Pseudonym. Der Träger kann daher eine Unterlassung der Bezeichnung einer
mit seinem Namen identischen Domain gegen unprominente Pseudonym-Verwender
beanspruchen.
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