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Schleichwerbung im Web Ein Werbe-Link in einem
redaktionellen Angebot kann gefährlich werden Internet World Business
18-2006, Seite 10
Die klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und
bezahlter Werbung ist bei Medienprodukten – egal ob Website oder
Tageszeitung – nicht nur eine journalistische Grundtugend, sie ist für
Websites auch gesetzlich festgeschrieben, und zwar im
Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
Das Kammergericht Berlin verurteilte bild.de, den
Online-Ableger der "Bild-Zeitung", wegen eines aus einem redaktionellen
Textteil auf eine Werbeseite führenden bezahlten Hyperlinks (Az.: 5 U
127/05). Die Berliner Richter stuften einen solchen Link als
Schleichwerbung ein, da Werbung als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt zu sein hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1
MDStV).
Urteilsanalyse
In der juristischen Literatur wird bereits seit Langem
anerkannt (inzwischen ist dies auch durch einige Entscheidungen
bestätigt), dass die ursprünglich aus dem Presserecht stammenden
Grundsätze der Trennung von redaktionellen Textteilen und Werbung auch für
journalistisch-redaktionell gestaltete Online-Medien gelten. Zur
Diskussion stand indes, ob und gegebenenfalls unter welchen
Voraussetzungen ein Link aus einem Text zu einem Produkt zulässig ist oder
gegen das Trennungsgebot verstößt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass "ein Link, der aus
einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Website führt", so gestaltet
werden muss, "dass für den Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite
verwiesen wird. Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den
Trennungsgrundsatz vor".
Ein solcher Verstoß, so befanden die Richter, lag in
diesem Fall vor, und damit gleichzeitig eine relevante Täuschung im Sinne
des Wettbewerbsrechts, da dem Leser eine entgeltliche Anzeige als
redaktioneller Beitrag präsentiert wird. Dadurch wird das Vertrauen des
Lesers in die journalistische Unabhängigkeit enttäuscht und das in
redaktioneller Tarnung beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung
des Lesers für redaktionelle Beiträge erheblich aufgewertet.
Praxistipp
Das Urteil betrifft zunächst klassische presse- und
medienrechtliche Tatbestände, sodass niemand befürchten muss, wegen
Eigenwerbung auf seiner eigenen Unternehmensseite diesbezüglich in
Anspruch genommen zu werden.
Für Anbieter von Informations- und/oder
Bewertungsportalen sowie sonstigen an die Allgemeinheit gerichteten
Informations- und Kommunikationsdiensten, bei denen eine Aufbereitung von
Inhalten mit dem Ziel der Meinungsbildung im Vordergrund steht, gilt gemäß
§ 13 Abs. 2 MDStV: "Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen
Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine
unterschwelligen Techniken eingesetzt werden."
Bezahlte Anzeigen müssen daher so gestaltet sein, dass
sie durch Gestaltung und Anordnung als Werbung kenntlich gemacht werden.
Der Begriff "Anzeige" oder "Werbung" muss nicht zwingend verwendet werden.
Die Grenze zu einer solchen Kennzeichnungspflicht verläuft dort, wo dem
Leser die Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit genommen wird.
Um sich das Vertrauen des Lesers in redaktionelle
Beiträge und die daraus vermutete Objektivität durch redaktionelle
Unabhängigkeit zu Nutze zu machen, haben indes verschiedene Anbieter
redaktionelle Seiten oder Portale aufgebaut, von denen aus dann mit
"redaktionellen Besprechungen" von Produkten auf diese per Link verwiesen
wird. Soweit auch hier der Tatbestand der Schleichwerbung erfüllt ist,
besteht die Gefahr einer Inanspruchnahme auf Unterlassung.
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