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unterliegt dem Urheberrecht!

Keine Haftung für Exit-Pop-ups von Affiliate Internet World
Business 22-2006, Seite 10
Das Amtsgericht Pforzheim wies eine Unterlassungsklage
gegen einen Online-Anbieter wegen einer durch einen Affiliate eines
Anbieters versandten Werbe-E-Mail ab. Die Besonderheit des Falls lag
darin, dass der verklagte Anbieter nicht in der E-Mail des Affiliates
unmittelbar beworben wurde, sondern erst nach dem Anklicken des Links in
der E-Mail und dann erst beim Verlassen der so verlinkten Affiliate-Seite
durch ein Exit-Pop-up (Az.: 1 C 284/03). Das Gericht verneinte einen
diesbezüglichen Unterlassungsanspruch insbesondere damit, dass dem
Linksetzer nicht "sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine
Verbindung zu ihm herstellen lässt".
In die gleiche Kerbe schlägt auch ein Urteil des
Landgerichts Frankfurt, das beim Fehlen der technisch oder
wirtschaftlichen Zumutbarkeit eine Haftung eines Anbieters für seinen
Affiliate ohne konkrete Anhaltspunkte ebenfalls verneinte (Az.: 2/03 O
537/04).
Praxistipp: Da hierzu auch entgegengesetzte
Urteile der Landgerichte Hamburg und Köln existieren, sollte jeder
Online-Anbieter durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherstellen,
dass Werbemaßnahmen durch Partner, die sein Unternehmen betreffen, vorab
abzustimmen sind.
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