|
Dieser Beitrag
unterliegt dem Urheberrecht!

Versandkosten klar erkennbar
Internet World Business, 06/05, S. 20
Wer zusätzliche Kosten nicht klar
kenntlich macht, riskiert juristischen Ärger. Das Hanseatische
Oberlandesgericht verurteilte einen Internet- Provider, der damit
zusammenhängende Waren auf dem Wege des Versandhandels vertreibt, wegen nicht
ausreichender Kennzeichnung von Versandkosten. Dieser hatte neben dem Preis für
eine ISDN-Karte nur ein Sternchen sowie neben der Produktinformation nur einen
Link mit „mehr Info“ aufgeführt. Auf der Folgeseite erschien erst nach drei
Seiten am unteren Ende der Hinweis auf die entstehenden Versandkosten (Hanseat.
OLG, Az.: 5 U 128/04).
Entscheidung.
Nach dem Gebot der Transparenz in der
Preiswerbung müssen Versandkosten dem Angebot oder der Preiswerbung eindeutig
zugeordnet sein sowie leicht erkennbar, deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar. Ob ein Link mit „mehr Info“ ausreicht, ließ das Gericht offen,
da es auf der Folgeseite an den vorgenannten Voraussetzungen fehlte. Das am
Preis selbst angebrachte Sternchen führte im konkreten Fall zudem nur die
Kosten des Internet- Zugangs auf, nicht aber die Versandkosten. Auch genüge es
nicht, die Versandkosten erst während des Bestellvorgangs mitzuteilen, da die
Preisangabenverordnung eine Bekanntgabe bereits im Stadium der Werbung fordert,
wenn diese unter Angabe von Preisen erfolgt. Praxistipp. Entscheidend ist die
Gestaltung im jeweiligen Einzelfall. Mitbewerber und in der Folge Gerichte
erkennen regelmäßig, wenn durch unklare Darstellung zusätzliche Kosten
verschleiert werden sollen. Zu empfehlen ist daher, weitere Kosten, wie
insbesondere Versandkosten, klar und deutlich erkennbar anzubringen. Ausreichend
dafür kann nach einer weiteren Entscheidung des OLG Köln ein direkt neben der
Preisangabe mit „i“ bezeichneter Link sein. Neben der erforderlichen
Vollständigkeit der weiteren Preisinformation ist dann aber erforderlich, dass
die dort aufgeführten Angaben deutlich lesbar sind. So ist ein engzeiliger,
nicht gegliederter Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift in seiner Aufmachung
nur geeignet, den Internet- Nutzer von der Lektüre abzuhalten (OLG Köln, Az.:
6 U 4/04).
|