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„Jein“ zur Telefonnummer im Impressum
Internet World Business, 06/05, S. 20
Bislang zählten Telefonnummern zu den
selbstverständlichen Pflichtangaben im Impressum – zu Unrecht, urteilte nun
das OLG Hamm. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Versicherer im Bereich
der Kraftfahrzeugversicherung, dessen Akquisition bewusst und ausschließlich
über das Internet erfolgt. In seinem Impressum finden sich unter anderem die
Postanschrift und die E-Mail-Adresse, indes keine Telefonnummer. Erst nach dem
Abschluss eines Versicherungsvertrages teilt der Versicherer eine Telefonnummer
mit. Ein Interessent kann Anfragen an den Anbieter richten; diese wurden zeitnah
beantwortet.
Das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 20 U
222/03) verneinte die Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer mit der
Argumentation, dass zum einen eine telefonische Erreichbarkeit sich aus der
EU-Richtlinie, die dem TDG zugrunde lag, nicht ergäbe. Auch ließe sich aus der
Verpflichtung nach § 6 Satz 1 Nr. 2 TDG zur „schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation“ eine solche Verpflichtung
nicht ableiten. Unter dem Begriff „elektronische Kontaktaufnahme“ sei
jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht das Telefonieren zu verstehen.
Ebenso versteht es im Ergebnis den Begriff der „unmittelbaren Kommunikation“
nicht persönlich, sondern zeitlich, sodass dem Verbraucherschutz Genüge getan
sei, wenn nicht durch Dritte und ohne Verzögerung eine Beantwortung
erfolge.
Fazit
Das Urteil steht diametral der Entscheidung des OLG Köln entgegen, wonach „zur
unmittelbaren Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine
Telefaxnummer angegeben werden muss“ (6 U 109/03).
Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung durch den Bundesgerichtshof sollte
trotzdem zur Vermeidung von Streitigkeiten eine Telefonnummer angegeben werden.
Wer etwa als kleines Internet-Unternehmen nicht die Möglichkeit hat, ständig
auf telefonische Anfragen „unmittelbar“ zu reagieren, dürfte einen
Anrufbeantworter benutzen. Hieraus folgen neue streitige Rechtsfragen, die im
Kern auf eine telefonische Verfügbarkeit des Anbieters hinauslaufen. Es muss
angezweifelt werden, dass die Gesetzgeber der entsprechenden EU-Richtlinie eine
solche im Auge hatten. Zumindest hilft das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm
Abgemahnten, sich mit der dort aufgeführten Verteidigungsargumentation zur Wehr
zu setzen, um gegebenenfalls eine Aussetzung der Streitigkeiten bis zur
BGH-Entscheidung oder gar Erledigung herbeizuführen.
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