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unterliegt dem Urheberrecht!

Haftung bei Online-Anzeigen
Internet World Business, 05/05, S. 20
Ein Online-Anbieter von
Kontaktanzeigen muss die veröffentlichten Texte nur auf offensichtliche
Rechtsverstöße hin prüfen.
Das Kammergericht Berlin (Az.:
10 U 182/03) entschied im Fall von Kontaktanzeigen, dass ein Anbieter
grundsätzlich nur dann für den Inhalt verantwortlich ist, wenn er positive
Kenntnis von dem persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalt hat. Im entschiedenen
Fall wurde eine Kontaktanzeige ohne Wissen der Klägerin in das Angebot der
Beklagten eingestellt. Das Gericht verneinte wegen § 11 TDG mangels Kenntnis
der Beklagten einen entsprechenden Schadensersatzanspruch und wies darauf hin,
dass ein solcher allenfalls in Betracht käme, wenn eine Verletzung evident
ersichtlich sei.
Fazit
Dies entspricht insoweit der herrschenden Rechtsmeinung, wonach grundsätzlich
eine Prüfungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Störungszustand nicht ohne
weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist. Die
entsprechenden bekannten presserechtlichen Grundsätze für Zeitungsanzeigen,
wonach eine Redaktion nur für offenkundige Rechtsverletzungen haftet, wurden
insoweit auch im Bereich der elektronischen Medien übernommen.
Praxistipp
Etwas anderes kann nach einer teilweise vertretenen Meinung dann gelten, wenn
sich ein Anbieter – beispielsweise in Foren, einem Wiki oder Gästebüchern
– die dort aufgeführte Meinung zu Eigen macht (siehe dazu „Überprüfungspflicht
für Gästebuch“ in IW 9/02, Seite 55). Ein Anbieter, der die Eintragung
fremder Informationen zulässt, tut gut daran, diese in regelmäßigen
Abständen und dokumentiert auf rechtswidrige Inhalte zu überprüfen. Der
Umfang einer solchen Überprüfungspflicht hängt im Einzelfall vom Umfang der
jeweiligen Angebote ab.
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