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unterliegt dem Urheberrecht!

Haftung des Admin-c für Inhalte
Internet World Business, 06/05, S. 20
Neben dem Inhaber einer Domain ist auch
ein Admin-c für Wettbewerbsverstöße haftbar. Das LG Bonn entschied, dass den
administrativen Kontakt (Adminc) für eine DE-Domain neben deren Inhaber die
Haftung für Wettbewerbsverstöße auf der dazugehörigen Seite treffen kann (LG
Bonn, Az.: 5 S 197/04).
Entscheidung
Das Gericht bestätigte ein Urteil des AG Bonn, wonach ein Kläger die
Erstattung von Kosten einer berechtigten Abmahnung auch vom Admin-c verlangen
kann. Die Kammer sah es als gerechtfertigt an, die Haftung über
Kennzeichenrechtsverstöße hinaus auf wettbewerbsrechtliche Inhalte zu
erstrecken. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die
Denic-Richtlinien den Admin-c als bevollmächtigt ansehen, sämtliche die Domain
betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, wobei nicht zwischen
Domain-Name und Inhalten differenziert sei.
Praxistipp
Ob dieses Urteil zu generalisieren ist, wird letztlich durch den
Bundesgerichtshof zu entscheiden sein. Das OLG Stuttgart begründete eine
Haftung des Admin-c damit, dass er mit seinem Willen, als Kontaktperson
angegeben zu werden, die rechtliche Möglichkeit habe, auf die
Eintragungsinhalte hinzuwirken (Az.: 2 W 27/03). Festzustellen ist indes, dass
der Admin-c (nur) die vom Domain-Inhaber benannte natürliche Person ist, die
als sein Bevollmächtigter gegenüber der Denic sämtliche eine „Domain
betreffenden Angelegenheiten“ verbindlich entscheiden kann. Das OLG Hamburg
bejaht eine Haftung, wenn der Domain-Inhaber im Ausland sitzt. Der Admin-c
leiste dann einen kausalen Beitrag zum Wettbewerbsverstoß, da seine Benennung
zwingende Voraussetzung für die Domain-Registrierung sei (Az.: 312 O 529/03).
Für die Praxis hat diese Rechtsprechung zwei wesentliche Aspekte. Zum einen
kann ein Anspruchsteller bei einem schwer erreichbaren ausländischen Gegner
(Isle of Man etc.) in Deutschland vorgehen. Nach Ziffer VIII. der Denic-
Domain-Richtlinien ist der Adminc dann zugleich der Zustellungsbevollmächtigte,
muss seinerseits in Deutschland ansässig sein und mit seiner Straßenanschrift
angegeben werden. Gleichzeitig muss jeder, der als Admin-c registriert wird,
sich darüber bewusst sein, dass er zumindest für ausländische Anbieter zur
Haftung herangezogen werden kann.
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