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unterliegt dem Urheberrecht!

Domain-Hiding kann vor Gericht nicht überzeugen
Internet World Business, 08/05, S. 17
Auch wer die Verantwortlichkeiten für
seinen Web-Auftritt durchaus geschickt zu verschleiern versucht, kann
Schiffbruch erleiden. Das Hanseatische Oberlandesgericht verurteilte den in
einem Impressum genannten Verantwortlichen einer Website wegen der Versendung
einer Werbe-E-Mail für eine Erotikseite. Das Impressum war durch eine verdeckte
Weiterleitung über die in der Mail angegebene Adresse zugänglich – so
genanntes Domain- Hiding.
Das Gericht stellte trotz dieses Verschleierungsmanövers nicht auf den Inhaber
der verdeckten Domain ab, sondern sah die Verantwortlichkeit bei dem im
Impressum genannten Unternehmen (Hanseatisches OLG – Az.: 5 U 194/03).
Urteilsanalyse
Der auf den ersten Blick etwas
kompliziert anmutende Sachverhalt ist in der Praxis jedoch kein unübliches
Verfahren. Insbesondere Anbieter, die in rechtlichen Grauzonen operieren,
bedienen sich gern dieser Methode. Über eine registrierte Subdomain erfolgt
eine „Umleitung“ auf die eigene Homepage im Wege des so genannten „redirect“,
wobei diese Weiterleitung oft für den Nutzer unbemerkt abgewickelt wird und
nicht ohne weiteres erkennbar ist. Das Gericht befand daher, dass im Zweifel,
insbesondere bei widersprüchlichen Angaben unter den jeweils unterschiedlichen
Domains, der im Impressum Genannte jedenfalls als Mitstörer verantwortlich sei.
Im konkreten Fall widerlegte das Gericht die Schutzbehauptung, wonach die
Spam-Mail von einem Dritten ohne Wissen des durch die Werbung begünstigten
Unternehmens verwendet worden sei. Insbesondere lasse deren wirtschaftliche
Begünstigung als Anbieter des für den Zugang erforderlichen Dialer-Programms
auf eine Verbindung schließen. Dem stehe auch die Tatsache nicht entgegen, dass
die Absenderangaben dieser Mail keinen Rückschluss auf die Erotik-Anbieterin
zuließen, da dies gerade „im Wesen von Spam-EMails“ läge. Genauso wenig
glaubhaft sei es, dass ein Dritter die Impressums- Angaben missbraucht und ohne
Wissen und Billigung der Verantwortlichen auf diese Seite verlinkt habe.
Praxistipp
Während dies vor einigen Jahren noch
durchaus ein Problem darstellte, verfügen die jeweiligen Spezialkammern und -
senate für Kennzeichen-, Urheber- oder Wettbewerbssachen der einzelnen Land-
und Oberlandesgerichte inzwischen über ein erhebliches technisches
Verständnis, sodass auch technisch aufwendigere Verschleierungsmaßnahmen
unlauterer Angebote von den Gerichten nachvollzogen und entsprechend beschieden
werden. Wer also versucht, sich durch technische „Tricks“ seiner
Verantwortung zu entziehen, wie dies nicht selten bei unseriösen
Dialer-Anbietern der Fall ist, muss sich angesichts des wachsenden Know-hows der
Gerichte auch zunehmend Risiken ausgesetzt sehen. Etwas anderes gilt teilweise
dann, wenn Anbieter ihre Tätigkeit von Offshore- Stützpunkten betreiben, die
der deutschen Jurisdiktion wie auch den internationalen Zustellungs- und
Vollstreckungsabkommen entzogen sind.
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