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unterliegt dem Urheberrecht!

Ablage-System
In zahlreichen Regelungen ist detailliert festgeschrieben, wie
Ihre elektronische Ablage sortiert sein muss.
Vielen Unternehmern sind die Vorschriften dennoch völlig unbekannt.
Internet World Business, 07/05, S. 28
Wann immer das Modewort
Information Lifecycle Management (ILM) fällt, liegt der Fokus meist auf dem
technischen und operativen Bereich. Dabei spielen jedoch spätestens bei der
Datenverlagerung von Produktiv- in Archivierungssysteme auch rechtliche
Regelungen eine wichtige Rolle. Deren Unkenntnis kann erhebliche Konsequenzen
für das leitende Management nach sich ziehen. Betroffen sind nicht nur
internationale Konzerne. Vielmehr zeigt die Praxis, dass speziell
mittelständische Unternehmen entweder völlig unvorbereitet sind oder zwar
grundsätzlich Kenntnis von den rechtlichen Verpflichtungen haben, sich indes
vor einer Umsetzung scheuen.
Bereits seit 2002 Gesetz.
Seit über drei Jahren, nämlich seit dem 1. Januar 2002,
ist die Finanzverwaltung berechtigt, die mithilfe eines EDV-Systems erstellte
Buchführung durch Datenzugriff zu prüfen. Der Steuerpflichtige hat dafür
Sorge zu tragen, dass bei einer solchen elektronischen Prüfung die
erforderlichen Informationen gesichtet werden können; vergleichbar mit der
früheren Außenprüfung, bei der der Prüfer Rechnungsordner und
Rechnungsbelege physisch geprüft hat. Diese Regelung gilt für eine
Ein-Personen-GmbH genauso wie für börsennotierte Unternehmen.
Elektronischer Zugriff auf Informationen
Die zuständige Steuerbehörde darf auf dreierlei Weise
auf die Daten zugreifen. Beim unmittelbaren Zugriff (Z1) greift der Prüfer
direkt beim Steuerpflichtigen auf einem eigens einzurichtenden Arbeitsplatz auf
die steuerrelevanten Daten zu. Im Wesentlichen dürften die Daten aus der
Finanzbuchhaltung, Lohnabrechnung oder Anlagenbuchhaltung stammen. Hinzu kommen
angesichts der Substitution von Post durch E-Mail auch die auf elektronischem
Wege ausgetauschten kaufmännischen Dokumente. Entscheidend ist nur, ob es sich
um steuerrelevante Informationen handelt, also um kosten- und ertragsrelevante
Informationen. In der Praxis liegt das Problem indes darin, dass einer Datei
deren Steuerrelevanz häufig nicht unmittelbar „angesehen“ werden kann. Ein
korrektes Ablagesystem dürfte daher nur schwer zu etablieren sein. Schließlich
kann die EMail eines Geschäftspartners eine Terminabsprache enthalten, genauso
aber auch eine Zahlungsvereinbarung aufweisen. Letztere könnte steuerrelevant
und damit selbstverständlich archivierungspflichtig sein, und zwar als
Handelsbrief mindestens sechs Jahre, als Rechnung oder Beleg sogar zehn
Jahre.
Mit dem so genannten mittelbaren Zugriff (Z2) kann sich
der Steuerprüfer mit Unterstützung des Steuerpflichtigen die gewünschten
Informationen zeigen lassen, wobei der Steuerpflichtige zur Mitwirkung
verpflichtet ist.
Derzeit stellt bei mittelständischen Unternehmen die Datenträgerüberlassung
(Prüfungsmethode Z3) wohl das häufigste Prüfverfahren dar. Die
steuerrelevanten Daten werden bei diesem Verfahren vom Steuerpflichtigen auf
CD-ROM oder DVD exportiert und der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt. In
diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der Steuerprüfer grundsätzlich auch
solche Informationen auswerten darf, auf deren Herausgabe er keinen Anspruch
hat. Werden also zum Beispiel versehentlich Hinweise auf das Schwarzgeldkonto
mit exportiert, darf ein findiger Beamter zum großen Schlag ausholen. Dagegen
ist der Steuerprüfer weder dazu berechtigt, im Wege des Fernzugriffs das System
des Steuerpflichtigen zu überprüfen, noch darf er durch Aufspielen der Prüf-
Software IDEA auf das System des Steuerpflichtigen oder durch Integration des
Prüfer- Laptops in das Netzwerk eine solche Prüfung durchführen.
In diesem Zusammenhang sei vor einer Begriffsverwechslung
gewarnt: Die bloße Sicherung von Daten, also zum Beispiel in Form eines Images
vom Server, stellt noch keine ausreichende Archivierung im steuerrechtlichen
Sinne dar, denn neben dem Tatbestand der steuerrelevanten Informationen nach den
„Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen“ (GDPdU
– BMF-Schreiben vom 16.7.2001 – 136/01) ist darüber hinaus auch deren
maschinelle Auswertbarkeit erforderlich.
Zugriff und Datenformate
Der Begriff „maschinelle Auswertbarkeit“ ist genau
definiert. Ein Jurist versteht darunter den „wahlfreien Zugriff auf alle
gespeicherten Daten einschließlich der Stammdaten und Verknüpfungen mit
Sortier- und Filterfunktionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit“. Damit soll sichergestellt werden, dass die
dokumenteneigenen Strukturinformationen (z.B. Felddefinitionen) erhalten
bleiben. Da dies bei einer Image-Datei nicht möglich ist, wurden bestimmte
Formate (z.B. ASCII, Excel, dBase) für zulässig erklärt. Formate wie TIFF und
PDF genügen dagegen, soweit eine Archivierung ausschließlich in diesen
Formaten erzeugt wird, nicht.
Erfolgt eine Archivierung aus dem Produktivsystem heraus,
so ist dabei sicherzustellen, dass auch der Nachweis einer unveränderten
Aufbewahrung erbracht werden kann. Dies bedeutet gleichzeitig, dass bei
fehlender maschineller Auswertbarkeit des Originals ein maschinenlesbares
Dokument herzustellen ist und beide Dokumente über den gleichen Index
vorzuhalten sind. Für steuerrelevante E-Mails bedeutet das, dass sie mit
Attachments auf einem unverfälschbaren Speichermedium (etwa DVD) gespeichert
werden müssen. Sind die Mails digital signiert oder gar verschlüsselt, sind
weitere Anforderungen zu beachten, die auch in Zukunft eine Entschlüsselung
sicherstellen. Dieses Thema wird insbesondere dann spannend, wenn auf neue
Systeme, Plattformen oder Applikationen migriert wurde. Für den gesamten
Aufbewahrungszeitraum ist dann ein System vorzuhalten, das die Auswertbarkeit
ermöglicht. Zusammenfassend lasst sich sagen, dass nach den Erfordernissen der
GDPdU die maschinelle Auswertbarkeit im Archivsystem quantitativ und qualitativ
die gleichen Möglichkeiten beinhalten muss, wie sie ein Produktivsystem
bietet.
Chancen bei Basel II
Aber nicht nur die GDPdU-Vorschriften wollen beachtet
sein, auch Basel II und das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmen
(KonTraG) fordern Aufmerksamkeit. Vereinfacht dargestellt enthalten beide
Regelungskonglomerate Tatbestande, die eine Verminderung von Risiken
sicherstellen sollen.
Wahrend das KonTraG unter anderem in § 91 Absatz 2
Aktiengesetz umgesetzt wurde, dient Basel II, ein Konsultationspapier des
Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht, vor allem dem Rating für
Kredite.
Die Vorschrift nach dem Aktiengesetz, die sinngemäß auch für größere GmbHs
gilt (§ 43 GmbHG), verpflichtet den Unternehmenslenker, das Unternehmen vor
Schaden zu bewahren und geeignete Maßnahmen zu treffen, die drohende Gefahren
frühzeitig erkennen lassen. Vergegenwärtigt man sich etwa, dass inzwischen ein
Großsteil wichtiger Informationen ausschließlich per E-Mail ausgetauscht wird,
wird klar, dass diese damit geschäftskritischen Inhalte einen Risikofaktor
darstellen.
Dies gilt beispielsweise sowohl für verloren gegangene E-Mails, die
Beweiszwecken dienen können, als auch für die Einhaltung der dargestellten
rechtlichen Anforderungen. Kommt es zu Verlusten, deren Eintreten ein Geschaftsführer
oder Vorstand durch die Installation entsprechender Überwachungssysteme hatte
vermeiden können, haftet er gegebenenfalls sogar persönlich. Kann dagegen ein
Unternehmen belegen, dass mit geeigneten Schutzmaßnahmen diese Risiken stark
reduziert sind, führt dies zu einer Verbesserung der Bewertung bei der
Kreditvergabe und somit zu einer Verbilligung von Krediten, da das von den
Banken zu hinterlegende Eigenkapital nicht mehr starr acht Prozent (Basel I)
betragt.
Ein ordentliches Dokumentenmanagement schützt also nicht
nur vor abstrakten Gefahren, sondern kann auch auch ganz handfeste Vorteile mit
sich bringen. Klarzustellen ist abschließend, dass nicht jedes kleine
Unternehmen aufwendige Archivierungssysteme benötigt; dies gilt insbesondere
dann, wenn über die Dauer der Aufbewahrungsfrist sämtliche steuerrelevanten
Informationen maschinell auswertbar auf dem Produktivsystem gehalten werden.
Erfolgt eine Verlagerung aus Kapazitätsgründen, muss sich jeder vergegenwärtigen,
dass wegen der Aufbewahrungspflicht und der damit bis zu zehnjährigen
Ruckwirkung bereits jetzt die Weichen gestellt werden. Wer nicht sorgfaltig
vorgeht, kann eine böse Überraschung erleben. Angesichts der zunehmenden
Schulung von Steuerprüfern muss jedes Unternehmen mit einer elektronischen Prüfung
rechnen. Bei Nichterfüllung der GDPdU-Anforderungen kommen Bußgeld,
Zwangsmittel und Schätzung in Betracht. In vereinzelten Fallen hat das
Nichtbeachten der rechtlichen Erfordernisse bereits zur Androhung von Zwangsmaßnahmen
im Wiederholungsfall geführt.
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