Internet World Business, 17/06, S. 8

Das LG Berlin hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Texte einer Internetagentur, mit denen sie ihre Dienstleistungen bewarb, schutzfähig sind. Die Richter verurteilten einen Mitbewerber, der diese Werbetexte nahezu unverändert übernommen hatte, wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz (Az.: 16 O 543/05).

Das Gericht stellte klar, dass für Texte nach den Grundsätzen der so genannten „kleinen Münze“ bereits ein geringes Maß an Individualität für eine Schutzfähigkeit ausreicht. Demgemäß ist jede individuelle schöpferische Tätigkeit geschützt, die das Werk aus der Masse des Alltäglichen abhebt und von einer lediglich handwerklichen und routinemäßigen Leistung unterscheidet.

Im konkreten Fall wurde die Verurteilung insbesondere damit begründet, dass die „knappe, fast stichwortartige aber gleichwohl vollständige Übersicht über das angebotene Leistungsspektrum, die gerade in ihrer Kürze und Klarheit individuelle Schöpfungshöhe erkennen“ lasse. Auch führe die bei einzelnen Sätzen umgestellte Wortwahl nicht aus dem Verletzungsbereich hinaus.

Praxistipp:

Die Entscheidung verdeutlicht, dass auch kurze Texte, die wegen ihrer prägnanten Ausprägung geschützt sein können und damit nicht kopiert werden dürfen.