Internet World Business, 16-2005 , Seite 7

Das Landgericht Berlin verurteilte einen Anbieter einer redaktionellen Internetpublikation es zu unterlassen, einen Hyperlink aus einem redaktionellen Zusammenhang auf eine Werbeseite zu schalten. Fehle es an einer Erkennbarkeit der Werblichkeit dieses Links folge aus diesem Verstoß gegen das Trennungsgebot gleichzeitig eine Wettbewerbsverletzung, so das Gericht (Az. 16 O 132/05).

Das Urteil setzt auch für das Internet den seit langem anerkannten Grundsatz der Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung um. Hiernach muss für einen Nutzer bei einem Link aus einem redaktionellen Text zu einer Anzeigenseite dort bereits erkennbar sein, dass sich dahinter Werbung und nicht ein weiterer redaktioneller Beitrag befindet.

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, wonach kommerzielle Kommunikation, also Werbung, klar als solche zu erkennen ist, dass eine unmittelbare „Weiterschaltung“ beispielsweise aus einer Musikrezension zur Bestellseite dieser CD unzulässig ist.