Internet World, 08/05, S. 21

Wie viel fremder Inhalt darf in Trefferlisten von Suchmaschinen enthalten sein? Die Frage ist heikel, wie aktuelle Urteile zeigen. Das Amtsgericht Bielefeld wies die Klage eines Fotografen auf Schadensersatz wegen der Nutzung seiner Bilder in der verkleinerten Form von so genannten „Thumbnails“ in den Suchergebnissen einer Bildsuchmaschine ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, die Nutzung der zwischengespeicherten Bilder im Suchmaschinenindex unterläge der Privilegierung des § 10 Teledienstegesetz (TDG) (Az.: 5 U 194/03).

Urteilsanalyse

Für das Gericht war entscheidend, dass die Bildsuchmaschine zur schnelleren Wiedergabe der Suchergebnisse zwar Bildmaterial speichere und damit zum Abruf bereitstelle, dies aber nur zeitlich begrenzt. Bei der nächsten Indizierung werden die Datensätze komplett erneuert. Daher läge, so das Gericht, lediglich eine Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen vor, sodass eine Verantwortlichkeit ausscheide. Auch wenn die Entscheidung an sich zu begrüßen ist, bleibt die Richtigkeit der Argumentation fraglich, da § 10 Teledienstegesetz (TDG) primär nur die Verantwortlichkeit von Providern für Kopien auf Proxy-Caches entfallen lässt.

Im konkreten Fall handelt es sich jedoch um ein eigenes Angebot. Zu dem entgegengesetzten Ergebnis kam entsprechend auch das Landgericht Hamburg, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einer deutschen Nachrichtenagentur gegen einen internationalen Suchmaschinenbetreiber wegen der Verwendung von Fotos und Grafiken in Form von „Thumbnails“ im Rahmen ihrer Suchergebnisse stattgegeben hat. Die Kammer kam hier zu der Feststellung, dass eine freie Benutzung im Sinne des Urheberrechts nicht vorläge und der Tatbestand der unberechtigten Vervielfältigung – heute „öffentliche Zugänglichmachung“ (§ 19a UrhG) – erfüllt sei (Az.: 308 O 449/03).

Praxistipp

Herauszuheben ist, dass beide Urteile nur für die Fallkonstellation automatisierter Suchergebnisse von Suchmaschinenbetreibern gelten. Dies bedeutet, dass einzig im Hinblick auf die Automatisierung und die vorläufige Zwischenspeicherung überhaupt die Frage der Rechtmäßigkeit bis zur höchstrichterlichen Klärung oder bis zu einer Gesetzesänderung im Streit stehen kann.

Werden hingegen zum Beispiel Screenshots von Homepages, Fotografien oder Grafiken als „Thumbnails“ von Hand, also nicht automatisiert, in eine Website eingebunden, entfällt bereits per se die Diskussion einer Privilegierung nach § 10 TDG. Folglich dürfte bei Anlegung urheberrechtlicher Maßstäbe – die Schutzfähigkeit unterstellt – regel mäßig eine Rechtsverletzung vorliegen. Ausgenommen Fälle, in denen der Rechteinhaber für die Nutzung ausdrücklich seine Einwilligung erteilt, oder in denen besondere Ausnahmetatbestände vorliegen.