internet WORLD, 06/2004, S. 19

Die Entscheidung

Das LG Berlin stellte in seinem Urteil vom 26.08.2003 (Az.: 16 O 339/03) erneut fest, dass die unaufgeforderte Zusendung von E-Mail-Werbung nur dann zulässig ist, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet werden kann. Eine Austragungsmöglichkeit bewirkt keine Rechtfertigung für E-Mail-Werbung. Im gleichen Sinne bestätigte das OLG München, dass Wahlwerbung im Wege der Zurverfügungstellung einer E-Card-Versendung ebenso rechtswidrig ist (Urteil vom 12.02.2004, Az.: 8 U 4223/03).

Urteilsanalyse und Praxistipp

Die 16. Zivilkammer des LG Berlin setzte sich sehr dezidiert mit den diversen Argumentationen zur Frage der Zulässigkeit unaufgeforderter E-Mail-Werbung auseinander. Danach ist der Versender zunächst für die Zustimmung bzw. das zu vermutende Einverständnis beweispflichtig. Angesichts der bei E-Mail-Werbung vorliegenden Ausuferungsgefahr einer unübersehbaren Flut von Werbe-E-Mails sowie der dadurch beim Empfänger entstehenden Kosten und Arbeitszeit rechtfertige bereits die unaufgeforderte Übersendung einer einzigen E-Mail werbenden Inhalts die Annahme eines Eingriffs in den Geschäftsbetrieb.

Sehr verständig verneinte das Gericht eine Rechtfertigung der Übersendung auch wenn eine Austragungsmöglichkeit vorgehalten würde, da dadurch ein Teil der Versender erst die Bestätigung einer genutzten („aktiven“) Adresse erhalten. Rechtlich sei hierzu ergänzt – dies wird teilweise in Entscheidungen übersehen -, dass der deutsche Gesetzgeber in der Begründung zum Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) von einer Unzulässigkeit von E-Mail-Werbung nach der Rechtsprechung ausging und (nur) deshalb bisher keine positivrechtliche Regelung traf (BGBl. I 2001, 3721 – Begründung zu § 7).

Prozessual wichtig ist auch die Feststellung, dass die Eilbedürftigkeit als Voraussetzung einer einstweiligen Verfügung zu bejahen sei, damit der Inhaber einer absolut geschützten Rechtsposition Eingriffe mit sofortiger Wirkung unterbinden kann.

In die gleiche „Kerbe“ schlug das OLG München mit dem Urteil zur mittelbaren Werbung mittel E-Cards (s.a. Internetworld 10/02, S. 22), das korrespondierend zu Vorstehendem auch feststellte, das einem Empfänger von Werbe-E-Mails nicht vorgeworfen werden könne, er unterlasse den Einsatz von Filtersoftware.

Zusammenfassend bleibt es nach diesen Entscheidungen dabei, dass unverlangte E-Mail-Werbung nach herrschender Meinung in jedem Falle unzulässig bleibt und Versender sich weder auf Austragungsmöglichkeiten noch auf Dritte als Versender von E-Cards zur Rechtfertigung berufen können.