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unterliegt dem Urheberrecht!

Schleichwerbung im Web
Ein Werbe-Link in einem redaktionellen Angebot kann
gefährlich
Internet World Business, 18/06, S. 10
Die klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und bezahlter Werbung ist
bei Medienprodukten – egal ob Website oder Tageszeitung – nicht nur eine
journalistische Grundtugend, sie ist für Websites auch gesetzlich
festgeschrieben, und zwar im Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV)
Das Kammergericht Berlin verurteilte bild.de, den
Online-Ableger der "Bild-Zeitung", wegen eines aus einem redaktionellen Textteil
auf eine Werbeseite führenden bezahlten Hyperlinks (Az.: 5 U 127/05). Die
Berliner Richter stuften einen solchen Link als Schleichwerbung ein, da Werbung
als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt
zu sein hat (§ 13 Abs. 1 Satz 1 MDStV).
Urteilsanalyse
In der juristischen Literatur wird bereits seit Langem
anerkannt (inzwischen ist dies auch durch einige Entscheidungen bestätigt), dass
die ursprünglich aus dem Presserecht stammenden Grundsätze der Trennung von
redaktionellen Textteilen und Werbung auch für journalistisch-redaktionell
gestaltete Online-Medien gelten. Zur Diskussion stand indes, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Link aus einem Text zu einem
Produkt zulässig ist oder gegen das Trennungsgebot verstößt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass "ein Link, der aus einem
redaktionellen Zusammenhang auf eine Website führt", so gestaltet werden muss,
"dass für den Nutzer erkennbar ist, dass auf eine Werbeseite verwiesen wird.
Fehlt es daran, liegt ein Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz vor".
Ein solcher Verstoß, so befanden die Richter, lag in diesem
Fall vor, und damit gleichzeitig eine relevante Täuschung im Sinne des
Wettbewerbsrechts, da dem Leser eine entgeltliche Anzeige als redaktioneller
Beitrag präsentiert wird. Dadurch wird das Vertrauen des Lesers in die
journalistische Unabhängigkeit enttäuscht und das in redaktioneller Tarnung
beworbene Produkt wegen der großen Wertschätzung des Lesers für redaktionelle
Beiträge erheblich aufgewertet.
Praxistipp
Das Urteil betrifft zunächst klassische presse- und
medienrechtliche Tatbestände, sodass niemand befürchten muss, wegen Eigenwerbung
auf seiner eigenen Unternehmensseite diesbezüglich in Anspruch genommen zu
werden.
Für Anbieter von Informations- und/oder Bewertungsportalen
sowie sonstigen an die Allgemeinheit gerichteten Informations- und
Kommunikationsdiensten, bei denen eine Aufbereitung von Inhalten mit dem Ziel
der Meinungsbildung im Vordergrund steht, gilt gemäß § 13 Abs. 2 MDStV: "Werbung
muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig
getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt
werden."
Bezahlte Anzeigen müssen daher so gestaltet sein, dass sie
durch Gestaltung und Anordnung als Werbung kenntlich gemacht werden. Der Begriff
"Anzeige" oder "Werbung" muss nicht zwingend verwendet werden. Die Grenze zu
einer solchen Kennzeichnungspflicht verläuft dort, wo dem Leser die Möglichkeit
der Wahrnehmbarkeit genommen wird.
Um sich das Vertrauen des Lesers in redaktionelle Beiträge und
die daraus vermutete Objektivität durch redaktionelle Unabhängigkeit zu Nutze zu
machen, haben indes verschiedene Anbieter redaktionelle Seiten oder Portale
aufgebaut, von denen aus dann mit "redaktionellen Besprechungen" von Produkten
auf diese per Link verwiesen wird. Soweit auch hier der Tatbestand der
Schleichwerbung erfüllt ist, besteht die Gefahr einer Inanspruchnahme auf
Unterlassung.
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