internet WORLD 8/04, S. 24

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 7.5.2004, dass ein Internetanbieter seiner Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise dadurch nachkommen könne, wenn er den Nutzer über einen einfachen Link zu den erforderlichen Preisangaben führt (Az. 6 U 4/04. Erfolgt dies indessen unübersichtlich und über mehrere hintereinander geschaltete Linkseiten, genügt dies nicht den Anforderungen nach § 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

Urteilsanalyse und Praxistipp

Der angegriffene Anbieter bot über das Internet den Erwerb von Handys an. Über einen hinter dem Handy-Angebot befindlichen Link, der mit „i“ gekennzeichnet war, gelangte der Nutzer auf eine weitere Seite, von der aus er über einem weiteren Link „mehr Tarif-Details“ zu Informationen über den Handy-Vertrag erhielt.

Der 6. Zivilsenat stellte heraus, dass Angaben nach § 1 Abs. 6 PAngV nicht nur vollständig, sondern auch eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar zu sein haben.

Zwar könne ein Anbieter seiner Pflicht auch dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben – vergleichbar einem Sternchen-Hinweis in der Printwerbung – über einen einfachen Link dem Nutzer zugänglich mache. Dies setze aber ebenfalls voraus, dass hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen würde.

Eine solche Klarheit sei nur dann gegeben, wenn ein Nutzer auf Grund des Links erkennen kann, dass er hinter diesem Link die erforderlichen Preisinformationen erhält.

Zudem gehöre zu einer deutlichen Lesbarkeit auch, dass die relevanten Preisinformationen nicht in einem engzeiligen, nicht gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift, durchsetzt mit werbenden Anpreisungen verstreut auffindbar sind.

Gleiches gelte, wenn sich auf dieser Seite erst ein weiterer Link mit „mehr Tarif-Details“ zu den erforderlichen Informationen befindet, da hierdurch auf die dahinter liegenden Inhalte nicht klar und unmissverständlich hingewiesen würde.

Die Ausführungen des Gerichts verdeutlichen für die Praxis, dass an den Schutz des Verbrauchers erhebliche Anforderungen gestellt werden. Ein Anbieter kann sich zwar eines Links bedienen. Dieser muss zum einen eine klare Bezeichnung des dahinter stehenden Inhalts aufweisen. Zum anderen müssen auf der dahinterliegenden Seite sämtliche Informationen – wozu im Übrigen auch etwaig anfallende Versandkosten gehören – deutlich wahrnehmbar sein.

 

 

 

Links zum Thema:

© RA Dr. Hajo Rauschhofer – online seit 29.06.2005