Internet World Business, 1/06, S. 10

Ein Dauerbrenner bei juristischen Streitigkeiten im Internet ist die Frage, ob ein Website-Betreiber bereits einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er fremde Markenzeichen unsichtbar in den Meta-Tags seiner Seite verwendet, um damit Suchmaschinen zu beeinflussen. Diesem Verfahren hat jetzt der Bundesgerichtshof in einer Grundsatzentscheidung eine Absage erteilt (Az.: I ZR 183/03).

Wie bereits in der vergangenen Ausgabe berichtet, verurteilte der 1. Zivilsenat den Beklagten, es zu unterlassen, das Wort „Impuls“ im HTML-Code von Internet-Seiten zu verwenden. Da die Urteilsgründe noch nicht schriftlich abgefasst vorliegen, steht noch nicht fest, ob der BGH den Anspruch auf das Marken- oder das Wettbewerbsrecht oder auf beide gestützt hat. Fest steht damit in jedem Fall aber, dass eine Nutzung fremder Kennzeichen in Meta-Tags durch Mitbewerber rechtswidrig ist.

Praxistipp:

Da die Entscheidung Kennzeichen im nicht ohne weiteres sichtbaren Bereich einer Seite betraf, dürfte dies auch ein Signal in Richtung Keyword-Advertising sein. Demgemäß dürfte auch die Verwendung von Mitbewerberkennzeichen als Adword rechtswidrig sein. Auch hier bleibt die Grundsatzentscheidung abzuwarten; das Risiko ist aber gestiegen.