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unterliegt dem Urheberrecht!

Meta-Tag-Entscheidung und Adwords,
Internet World Business, 12/06, S. 10
Ein Dauerbrenner bei juristischen Streitigkeiten im Internet ist die Frage, ob
ein Website-Betreiber bereits einen Wettbewerbsverstoß begeht, wenn er fremde
Markenzeichen unsichtbar in den Meta-Tags seiner Seite verwendet, um damit
Suchmaschinen zu beeinflussen. Diesem Verfahren hat jetzt der Bundesgerichtshof
in einer Grundsatzentscheidung eine Absage erteilt (Az.: I ZR 183/03). Wie
bereits in der vergangenen Ausgabe berichtet, verurteilte der 1. Zivilsenat den
Beklagten, es zu unterlassen, das Wort "Impuls" im HTML-Code von Internet-Seiten
zu verwenden. Da die Urteilsgründe noch nicht schriftlich abgefasst vorliegen,
steht noch nicht fest, ob der BGH den Anspruch auf das Marken- oder das
Wettbewerbsrecht oder auf beide gestützt hat. Fest steht damit in jedem Fall
aber, dass eine Nutzung fremder Kennzeichen in Meta-Tags durch Mitbewerber
rechtswidrig ist.
Praxistipp:
Da die Entscheidung Kennzeichen im nicht ohne weiteres
sichtbaren Bereich einer Seite betraf, dürfte dies auch ein Signal in Richtung
Keyword-Advertising sein. Demgemäß dürfte auch die Verwendung von
Mitbewerberkennzeichen als Adword rechtswidrig sein. Auch hier bleibt die
Grundsatzentscheidung abzuwarten; das Risiko ist aber gestiegen.
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