Internet World Business, 02/06, S. 11

Das LG Köln verurteilte einen Online-Versandhändler als Mitstörer wegen der Verwendung markenrechtlich geschützter Zeichen durch einen Werbe- und Kooperationspartner (Az.: 31 O 8/05 – noch nicht rechtskräftig).

Geklagt hatte die Inhaberin der Marke gegen einen Versandhändler, weil dessen Affiliate zur Verbesserung seiner Trefferpositionierung die fremde Marke als Meta-Tag verwendete.

Zunächst schlossen sich die Richter der inzwischen herrschenden Meinung an, wonach die Verwendung fremder Marken als Meta-Tags eine Markenverletzung darstellt.

Das Gericht begründete darüber hinaus die mittelbare Haftung damit, dass durch ein „Delegieren der Werbung“ man genauso hafte, als würde man einer Werbeagentur völlig freie Hand lassen. Das Gericht vertrat ferner die Ansicht, dass es der Beklagten zuzumuten sei, die im Affiliate-Vertrag bereits vorgeschriebene Wahrung von Markenrechten Dritter zu konkretisieren und zu überwachen.

Praxistipp:

Nach meiner Einschätzung bestehen Zweifel, ob das – noch nicht rechtskräftige – Urteil hinsichtlich dieser weiten Haftung Bestand haben wird, da demnach eine Haftung bereits ohne Kenntnis oder Anhaltspunkte für Verletzungshandlungen eintreten würde.